(1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an dürfen in seinem Anwendungsbereich Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden. Bereits bestehende Dienstverhältnisse sind durch den Abschluß eines schriftlich auszufertigenden Dienstvertrages zu erneuern.
(2) Die durch Verfügungen oder Verträge von Gemeinden auf Grund der bisherigen Bestimmungen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbenen Rechte in dienst- und besoldungsrechtlicher Beziehung werden anerkannt. Soweit sich hiebei Minderungen gegenüber den bisherigen Ansprüchen der Vertragsbediensteten ergeben sollten, sind Ergänzungszulagen im Ausmaße der jeweiligen Minderung zu gewähren, die nach Maßgabe der Erreichung eines höheren Entgeltes einzuziehen sind.
(3) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 6 sind für die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnenden Bezugsberechnungszeiträume auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Fristen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen begonnen haben.
(4) Auf Fristen des § 24, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufen, sind mit Wirksamkeit von diesem Tag die Bestimmungen des § 6 und des § 24 anzuwenden.
(5) Kündigungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen wurden und den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 lit. f widersprechen, sind unwirksam, wenn die Kündigungsfrist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen ist.
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