(1) Die/Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie/er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der die/der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt oder
2. wegen der notwendigen Pflege einer sonstigen im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder
3. wegen der notwendigen Betreuung ihres/seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die/der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen der Gründe des § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 St. MSchKG für diese Pflege ausfällt oder
4. a) wegen der Begleitung ihres/seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die/der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
b) ihres/seines behinderten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die/der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird.
(2) Als nahe Angehörige sind die Ehegattin/der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit der/dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der die/der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt. Als Kinder im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sind Personen zu verstehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit der/des Vertragsbediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend bei Teilzeitbeschäftigung. Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet die/der Vertragsbedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
(4) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der in Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn die/der Vertragsbedienstete
1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
2. a) wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die/der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, oder
b) wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes (einschließlich Wahl-, oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die/der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt), für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2014, gewährt wird an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
(5) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit der/des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hierbei auf volle Stunden aufzurunden.
(6) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 4 genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 26e angetreten werden.
(7) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 26g Abs. 7 ist auf das nach Abs. 3 und 4 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen.
(8) Im Fall der notwendigen Pflege ihres/seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene/jener Vertragsbedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z. 1, Abs. 4 und 6, die/der nicht mit ihrem/seinem erkrankten Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
(8a) Im Fall der notwendigen Pflege eines erkrankten Elternteiles, einer Ehepartnerin/eines Ehepartners oder einer eingetragenen Partnerin/eines eingetragenen Partners hat auch jene/jener Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, die/der nicht mit dieser erkrankten Person im gemeinsamen Haushalt lebt.
(9) Die/Der Vertragsbedienstete hat für Kinder ihrer/seines eingetragenen Partnerin/Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 Anspruch auf Pflegefreistellung.
(10) Die Zeit der Pflegefreistellung ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln .
(11) Die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung durch eine Person für dasselbe Kind/dieselben Kinder ist nur einmal zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/1978, LGBl. Nr. 90/2002, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 6/2015, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 53/2023
Rückverweise
Keine Verweise gefunden