(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Vertragsbediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann der Gemeinderat verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Für die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, ist die Zustimmung des Gemeinderates erforderlich.
(5) Wurde die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht berücksichtigt, so ist diese Zeit dem Vertragsbediensteten auf Antrag zur Hälfte für die Vorrückung anzurechnen; die Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
(6) Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 EKUG, in der Fassung des § 30c, für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/1978, LGBl. Nr. 90/2002
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