(1) Über jeden Vertragsbediensteten ist von der Gemeinde ein Standesausweis zu führen, der zu enthalten hat:
1. Name, Geburtsjahr, Geburtstag, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Personenstand, Wohnungsanschrift;
2. Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zu anderen Gemeindebediensteten;
3. Studien, Befähigung, Sprachen und andere Kenntnisse, Fachprüfungen;
4. Vordienstzeiten, Militärdienstzeiten, anrechenbare Dienstzeiten;
5. Angaben der Daten der Aufnahme, des Tages des Dienstantrittes, der Pflichtenangelobung;
6. Entlohnungsgruppe;
7. Dienstzuteilung und Art der Verwendung;
8. Vorrückungen, Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe;
9. erteilte längere, außergewöhnliche Urlaube;
10. Auflösung des Dienstverhältnisses;
11. Anmerkungen, insbesondere Ausmaß der Kriegsversehrtheit, Anerkennungen für besondere Leistungen, für außergewöhnliche Arbeiten und Verdienste um die Gemeinde, Befähigung zu einer leitenden Stelle.
(2) Der Vertragsbedienstete hat jederzeit das Recht, in seinen Standesausweis Einsicht zu nehmen und sich von denselben Abschriften anzufertigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010
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