(1) Zugunsten der Vertragsbediensteten und deren Hinterbliebenen kann der Gemeinderat den Abschluss eines Pensionskassenvertrages im Sinne der Bestimmungen des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2001, beschließen. Über den Inhalt des Pensionskassenvertrages ist mit der Personalvertretung, repräsentiert von dem nach den Bestimmungen des Stmk. Gemeindepersonalvertretungsgesetzes 1994 eingerichteten Organen, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.
(2) In Gemeinden, in denen eine Personalvertretung kraft Gesetzes nicht eingerichtet ist, ist die Betriebsvereinbarung mit den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Dienststand befindlichen Bediensteten abzuschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2002
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