(1) Ausgeschlossen von der Aufnahme als Vertragsbedienstete sind:
1. Personen, die zur Erlangung eines öffentlichen Amtes oder Dienstes unfähig sind, weiters Personen, die wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen eines Vergehens oder einer Übertretung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verurteilt worden sind;
2. Personen, die auf Grund eines strafgerichtlichen Urteiles oder eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind;
3. Personen, deren Handlungsfähigkeit aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit beschränkt ist.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass sich ein Vertragsbediensteter die Aufnahme durch Vorweis ungültiger Dokumente oder durch Verschweigung von Umständen erschlichen hat, die nach Abs. 1 die Aufnahme ausschließen, so ist er zu entlassen.
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