LandesrechtSteiermarkLandesesetzeGemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962§ 18

§ 18Entlohnungsgruppen für Angestellte

In Kraft seit 14. Oktober 2020
Up-to-date

(1) Folgende Entlohnungsgruppen sind vorgesehen:

Entlohnungsgruppe a – höherer Dienst,

Entlohnungsgruppe b – gehobener Fachdienst,

Entlohnungsgruppe c – Fachdienst,

Entlohnungsgruppe d – mittlerer Dienst

Entlohnungsgruppe e – Hilfsdienst

(2) Die Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe a ist von der abgeschlossenen Hochschulbildung, zu der Entlohnungsgruppe b von der Absolvierung einer mittleren Lehranstalt abhängig zu machen. Letzteres Erfordernis wird durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im öffentlichen Dienst oder außerhalb desselben zurückgelegte Dienstzeit von 8 Jahren ersetzt, wenn der Vertragsbedienstete eine über dem Durchschnitt gelegene Begabung aufweist, seine bisherige Dienstleistung im öffentlichen Dienst mit „sehr gut“ qualifiziert wurde und eine den Anforderungen der Laufbahn entsprechende Gemeindeverwaltungsprüfung abgelegt hat. Erfordernis für die Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe c ist der Nachweis der Erwerbung der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im öffentlichen Dienst oder außerhalb desselben zurückgelegte Verwendung von wenigstens 4 Jahren, zur Entlohnungsgruppe d der betreffende Nachweis durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im öffentlichen Dienst oder außerhalb desselben zurückgelegte Verwendung von wenigstens 2 Jahren, zur Entlohnungsgruppe e die im öffentlichen Dienst oder außerhalb desselben erworbene Eignung.

(3) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Angestellten beträgt in den Entlohnungsgruppen a bis e:

Entlohnungsgruppe
in der Entlohnungs- stufe a b c d e
1 2.640,0 2.136,8 1.931,0 1.859,3 1.780,7
2 2.695,2 2.178,9 1.967,7 1.888,0 1.796,6
3 2.750,8 2.221,0 2.003,8 1.915,9 1.812,3
4 2.806,7 2.263,9 2.040,3 1.944,3 1.828,4
5 2.862,3 2.308,6 2.076,4 1.972,3 1.843,9
6 2.918,2 2.354,6 2.112,5 2.000,5 1.860,3
7 3.012,3 2.403,7 2.149,1 2.028,5 1.876,1
8 3.107,1 2.452,7 2.185,1 2.056,7 1.892,1
9 3.248,2 2.521,6 2.221,4 2.085,2 1.907,9
10 3.341,6 2.593,2 2.257,8 2.113,3 1.923,9
11 3.508,6 2.729,2 2.315,0 2.154,7 1.952,6
12 3.601,7 2.824,2 2.354,6 2.182,4 1.968,5
13 3.696,0 2.919,1 2.395,6 2.211,0 1.984,2
14 3.790,0 3.013,2 2.437,7 2.239,2 2.000,0
15 3.883,8 3.107,3 2.479,9 2.267,9 2.015,9
16 4.006,3 3.201,2 2.522,2 2.297,7 2.032,1
17 4.130,1 3.295,7 2.565,3 2.328,5 2.048,0
18 4.253,8 3.389,1 2.608,9 2.359,2 2.063,9
19 4.377,6 3.483,6 2.652,7 2.392,3 2.080,0
20 4.501,4 3.576,7 2.696,3 2.424,8 2.095,9
21 2.740,2 2.457,7 2.111,6

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020

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