(1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem im Dienstvertrag festgesetzten Zeitpunkt.
(2) Im Falle eines Verzuges tritt der Dienstvertrag außer Kraft, es sei denn, dass innerhalb von 2 Wochen, gerechnet von dem für den Dienstantritt vertraglich vorgesehenen Tag bzw. vom letzten Tag der für den Dienstantritt vorgesehenen Frist, die Säumnis ausreichend gerechtfertigt worden ist.
(3) Die im Militärdienst auf Grund einer allgemeinen Wehrpflicht verbrachte Zeit, durch die lediglich eine Unterbrechung der Dienstleistung erfolgt, ist als Dienstzeit anzurechnen.
(4) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 24, 26, 27 und 38 in Anschlag zu bringen.
(5) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 ist der Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen für Vertragsbedienstete des Landes (§ 1 Abs. 7) zu ermitteln. Diese Bestimmungen gelten mit der Maßgabe, dass die Berücksichtigung gesetzlich angeführter Zeiten im öffentlichen Interesse bis zur Gänze der Zustimmung des Gemeinderates bedarf.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
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