(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen 1 Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. An Stelle des einjährigen Zeitraumes tritt ein solcher von 2 Jahren, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt.
(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,
a) wenn die/der Vertragsbedienstete ihre/seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
b) wenn der Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung als geistig und körperlich ungeeignet erweist;
c) wenn der Vertragsbedienstete den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
d) wenn der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;
e) wenn sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
f) wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten zur Gemeinde bereits zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat;
g) wenn der Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat;
h) wenn der Vertragsbedienstete, der das 65. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf einen Ruhegenuß aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.
(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2002, LGBl. Nr. 90/2020
Keine Verweise gefunden
Rückverweise