(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 8 Abs. 2 ) und durch Zeitablauf geendet hat;
2. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 35 Abs. 2 lit. a, c oder e gekündigt wurde;
3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
4. wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung (§ 37 Abs. 2) trifft;
5. wenn der Dienstnehmer gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 entlassen wurde;
6. wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 37 Abs. 5);
7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt, oder wenn der Dienstnehmer aus dem Vertragsdienstverhältnis unmittelbar in ein Vertragsdienstverhältnis zum Bund, zu einer vom Bund verwalteten Stiftung, einem Fonds oder einer Anstalt, zu einem Bundesland, zu einer anderen Gemeinde oder in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen wird.
(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt einer/einem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn sie/er das Dienstverhältnis kündigt
1. innerhalb von zwei Jahren nach der
a) Eheschließung oder
b) Geburt eines eigenen Kindes oder
c) Annahme eines von ihr/ihm allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin an Kindes statt angenommenen Kindes, das das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
d) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 21 Abs. 1 Z 2 St. MSchKG oder § 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 4 Väter-Karenzgesetz – VKG), das das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt oder
2. spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach § 18, § 19, § 20 und § 22 St. MSchKG oder nach § 8 VKG oder
3. während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 25 St. MSchKG oder § 8 VKG.
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht;
2. wenn das Dienstverhältnis noch andauert oder wenn es in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
3. wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen.
(5a) Unter Dienstzeit im Sinne des Abs. 5 ist die in mindestens der Hälfte einer Vollbeschäftigung, in einem Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Zeit zu verstehen, soweit diese für die Vorrückung wirksam ist.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzlichen Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 57/1967, LGBl. Nr. 60/1973, LGBl. Nr. 75/1986, LGBl. Nr. 90/2002, LGBl. Nr. 90/2020
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