(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet, unbeschadet der Bestimmungen des § 24 Abs. 9, durch Tod, Zeitablauf, Kündigung, einverständliche Auflösung, Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Anstellungsgemeinde oder Entlassung oder Austritt.
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 35 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 37 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 35 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.
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