§ 15 § 15 — Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962
Rückverweise
Jede Änderung ihres/seines Personenstandes hat die/der Vertragsbedienstete binnen zwei Wochen unter Vorlage der entsprechenden Urkunden anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010
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