(1) Es treten in Kraft:
1. die Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 3 (§ 17 Abs. 1, § 19 Abs. 5 und 6, § 22, Aufhebung § 19 Abs. 4) mit 1. Dezember 1972;
2. die Bestimmungen des Art. I Z. 4 bis 4 (§ 26a Abs. 1 lit. c und d und Abs. 4, § 38 ) mit dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes ( 5. Juli 1973 ).
(2) Für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis 30. November 1972 hat § 19 Abs. 4 zu lauten:
‚(4) Für eine Wochentagsarbeitsstunde gebührt der 182. Teil des Monatsentgeltes.‘
(3) Für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis 30. November 1972 hat § 22 Abs. 1 bis 4 zu lauten:
‚(1) Dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Arbeiters liegt eine 42stündige Wochendienstleistung zugrunde.
(2) Durch den Arbeitsausfall an den im § 1 des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung BGBl. Nr. 264/1967 aufgezählten Tagen sowie an anderen feiertagen, an denen Arbeitsruhe angeordnet wird, tritt eine Minderung des Monatsentgeltes nicht ein. Dem Arbeiter, der an solchen Feiertagen auf Anordnung arbeitet, gebührt außer dem Monatsentgelt auch noch das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt; hiebei ist der Berechnung des Entgeltes für einen vollen Arbeitstag ein Dreiundzwanzigstel des Monatsentgeltes zugrunde zu legen.
(3) Dem Arbeiter, der auf anordnung an Sonntagen arbeitet, gebührt für diese Arbeit ein besonderes Entgelt. Der Berechnung dieses Entgeltes sind für einen vollen Arbeitstag zwei Dreiundzwanzigstel des Monatsentgeltes zugrunde zu legen.
(4) Über die tägliche Arbeitszeit hinaus auf Anordnung geleistete Überstunden sind, soweit dadurch eine 42stündige Wochendienstleistung überschritten wird, von der 43. Stunde an bei Wochentagsarbeit mit dem Eineinhalbfachen, wenn sie jedoch in die Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) fallen, mit dem Zweifachen, bei Feiertagsarbeit von der neunten Stunde an mit dem Zweifachen und bei Sonntagsarbeit von der neunten Stunde an mit dem Dreifachen des auf eine wochenarbeitsstunde entfallenden Teiles des Monatsentgeltes zu entlohnen; die Zeit des Arbeitsausfalles an gesetzlichen Feiertagen, Urlaubstagen oder sonstigen Tagen einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst ist in die 42stündige Wochendienstleistung einzurechnen. Wochentagsüberstnden können innerhalb eines Monats entsprechend dem Wert der geleisteten Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden.‘
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