(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
a)
1. bei Verwendungen gemäß § 4a die österreichische Staatsbürgerschaft,
2. bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),
b) das vollendete 18. Lebensjahr;
c) die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;
d) die allgemeine Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, und die Erfüllung der mit besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen;
e) einwandfreies Vorleben,
f) weder ein Ausschließungsgrund (§ 3) noch ein Aufnahmehindernis (§ 4) besteht.
(1a) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 lit. d setzt die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift in dem für die vorgesehene Verwendung notwendigen Ausmaß voraus. Zur Beurteilung des einwandfreien Vorlebens ist von der Bewerberin/dem Bewerber eine aktuelle (nicht älter als ein Monat) Strafregisterauskunft nach § 9 des Strafregistergesetzes 1968 vorzulegen; bei einer in Aussicht genommenen Verwendung im Bereich der Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist zusätzlich von der Bewerberin/vom Bewerber eine aktuelle (nicht älter als ein Monat) Strafregisterbescheinigung nach § 10 Abs. 1a und 1b des Strafregistergesetzes 1968 vorzulegen.
(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat von den im Abs. 1 lit. a und b festgesetzten Voraussetzungen Nachsicht erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/1995, LGBl. Nr. 90/2002, LGBl. Nr. 90/2020
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