Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Verwendungen, die
1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates beinhalten, sind österreichischen Staatsbürgern zuzuweisen.
Anm.: in der Fassung: LGBl. Nr. 15/1995
Keine Verweise gefunden
Rückverweise