(1) Der Dienstvertrag und allfällige Nachträge sind schriftlich auszufertigen und von beiden Teilen zu unterschreiben. Er hat zu seiner Gültigkeit jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Dienstgebers;
2. Name und Anschrift des Vertragsbediensteten;
3. Beginn des Dienstverhältnisses;
4. ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird;
5. bei Probezeit die Dauer und die Bedingungen;
6. bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses;
7. für welche Beschäftigungsart die/der Vertragsbedienstete aufgenommen wird;
8. Wirkungsbereich, Funktionsgruppe, Entlohnungsschema, Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe;
9. Beschäftigungsausmaß (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung);
10. vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit der/des Vertragsbediensteten sowie die Modalitäten und die Vergütung von Überstunden und gegebenenfalls von Änderungen eines Schichtdienstes;
11. ob die/der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird;
12. kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit;
13. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes;
14. den Hinweis auf Fortbildungen, die von der Dienstgeberin bereitzustellen sind;
15. Dauer der Kündigungsfristen;
16. dass dieses Gesetz und seine Durchführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind;
17. die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten;
18. den errechneten Vorrückungsstichtag (§ 7 Abs. 5);
19. ob und innerhalb welcher Frist der Vertragsbedienstete die Dienstprüfung abzulegen hat.
(2) Haben Vertragsbedienstete ihre Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, ist ein Zusatz zum Dienstvertrag mit folgenden Angaben zu erstellen:
1. die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
2. geplante Dauer der Auslandsverwendung,
3. Währung, in der das Gehalt ausgezahlt wird, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,
4. gegebenenfalls die Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
5. allfällige zusätzliche Vergütungen für die Auslandsverwendung.
Der Zusatz zum Dienstvertrag ist vor Antritt der Auslandsverwendung der/dem Vertragsbediensteten zu übermitteln.
(3) Jede Änderung des Dienstvertrages muss schriftlich erfolgen. Das Schriftstück muss der/dem Vertragsbediensteten umgehend, jedoch spätestens einen Monat nach dem Wirksamwerden der betreffenden Änderung ausgehändigt werden.
(4) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von Vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit, auf die Dauer einer Vertretung von Vertragsbediensteten oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abstellt. Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Bei Beendigung einer Karenzvertretung kann mit dem vertretenden Vertragsbediensteten unmittelbar anschließend eine zweite Karenzvertretung vereinbart werden. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden. Für die Berechnung der Probezeit ist das Verhältnis der Probezeitdauer zur erwarteten Dauer des Vertrags und die Art der Tätigkeit maßgeblich. Bei einer Vertragsverlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.
(5) Jede Änderung der vorgesehenen Beschäftigungsdauer und jede nicht nur vorübergehende Änderung des Beschäftigungsausmaßes oder der Beschäftigungsart, die mit einem Wechsel der Entlohnungsgruppe verbunden ist, ist durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten.
(6) Wird das Dienstverhältnis über die in Abs. 2 erster bis dritter Satz geregelten Zeiträume hinaus fortgesetzt, wird es so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2002, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 53/2023
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