(1) Ziel der Dienstprüfung ist die Vermittlung und der Nachweis der grundlegenden Kenntnisse über die Abläufe, Inhalte und generellen Rechtsvorschriften in der öffentlichen Verwaltung, die für die Erfüllung der Aufgaben einer Gemeinde allgemein notwendig sind. Die Dienstprüfung hat aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil zu bestehen.
(2) Durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung gelten die erforderlichen Kenntnisse für die Verwendung in der vorgesehenen Beschäftigungsart als nachgewiesen. Die Dienstprüfung wird ersetzt durch den Nachweis der erforderlichen Ablegung einer Dienstprüfung nach den Vorschriften des Bundes oder eines Landes für eine vergleichbare Verwendung und Beschäftigungsart.
(3) Wird die Dienstprüfung nicht erfolgreich abgelegt, kann sie zweimal innerhalb von zwei Jahren ab dem ersten Antreten zur Dienstprüfung wiederholt werden.
(4) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung besteht ein einmaliger Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von 20 Wochenstunden, bei Teilzeitbeschäftigten im entsprechenden Ausmaß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
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