(1) Der/Dem Vertragsbediensteten kann aus besonderem Anlass aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder im Interesse des Landes auf ihr/sein Ansuchen ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Der/Dem Vertragsbediensteten ist auf ihr/sein Ansuchen ein Sonderurlaub zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, Wahl-, oder Pflegekindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2014, bezogen wird, im Ausmaß von bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr zu gewähren.
(3) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält die/der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(4) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
(5) Die Gewährung eines Sonderurlaubes der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/1978, LGBl. Nr. 6/2015
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