LandesrechtSteiermarkLandesesetzeGemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962§ 23

§ 23Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

In Kraft seit 09. Oktober 1962
Up-to-date

Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes.

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