(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Verwendungsentschädigung, wenn der Gemeinderat feststellt, dass er dauernd
1. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten erwartet werden kann, der einen Dienstposten der Dienstklasse VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C oder der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe D (Spitzendienstklassen) innehat;
2. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung erheblich über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, die Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
(2) Dem Vertragsbediensteten,
1. dem dauernd und in einem erheblichen Ausmaß Aufgaben übertragen sind, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang eine besondere Belastung bewirken und
2. der das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbstständigkeit aufweist,
kann für die Dauer dieser Verwendung eine Verwendungsentschädigung gewährt werden.
(3) Die Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z. 1 ist mit zwei Vorrückungsbeträgen der Entlohnungsgruppe zu bemessen, der der Vertragsbedienstete angehört.
(4) Die Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z. 2 100% und im Fall des Abs. 2 80 % dieses Gehaltes nicht übersteigen. Gebühren dem Vertragsbediensteten aus verschiedenen Verwendungen Verwendungsentschädigungen nach Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2, darf die Summe der Verwendungsentschädigungen 100% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen. Die Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z. 2 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungsentschädigung nach Abs. 2 nach der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die von Vertragsbediensteten zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 kann durch Verordnung festgelegt werden.
(5) Die Verwendungsentschädigung ist einzustellen oder neu zu bemessen, wenn der Vertragsbedienstete überstellt wird oder eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt.
(6) Wird ein Vertragsbediensteter aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder endet der Zeitraum einer befristeten Bestellung eines Vertragsbediensteten ohne Weiterbestellung und ist für die neue Verwendung
1. eine niedrigere Verwendungsentschädigung vorgesehen, so gebührt ihm für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Abberufung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Verwendungsentschädigung die für die neue Verwendung vorgesehene Verwendungsentschädigung;
2. keine Verwendungsentschädigung vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Abberufung erfolgt ist, die bisherige Verwendungsentschädigung ersatzlos.
(7) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Vertragsbediensteten nicht zu vertreten sind, ist die Verwendungsentschädigung mit Ablauf des Monats, in dem die Abberufung erfolgt ist, einzustellen. Dem Vertragsbediensteten gebührt mit dem der Abberufung nächstfolgenden Monatsersten eine Ergänzungszulage, sofern für die neue Verwendung keine Verwendungsentschädigung vorgesehen ist,
a) ab einem mindestens dreijährigen Bezug der Verwendungsentschädigung im Ausmaß von 75 %,
b) ab einem mindestens sechsjährigen Bezug der Verwendungsentschädigung im Ausmaß von 100 % d
der bisherigen Verwendungsentschädigung.
Die Ergänzungszulage ist jeweils mit nachfolgenden Vorrückungen, Überstellungen, Zulagen und Verwendungsentschädigungen gegenzurechnen.
(8) Gründe, die vom Vertragsbediensteten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
1. Organisationsänderungen und
2. Krankheiten und Gebrechen, wenn sie der Vertragsbedienstete nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
(9) Für Zeiträume, in denen das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, werden durch die Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 keine Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher Hinsicht abgegolten. Die Verwendungsentschädigung ist unter Bedachtnahme darauf sowie unter Bedachtnahme auf die Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes festzusetzen.
(10) Leistet der Vertragsbedienstete die in Abs. 1 und 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während 29 aufeinander folgender Kalendertage, so gebührt ihm hiefür eine Verwendungsabgeltung. Für die Zeit der Vertretung eines auf Erholungsurlaub befindlichen Bediensteten gebührt keine Verwendungsabgeltung. Die Verwendungsabgeltung darf zusammen mit einer allfälligen Verwendungsentschädigung für den ständigen Arbeitsplatz des Vertragsbediensteten die Verwendungsentschädigung für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz nicht übersteigen. Für die Bemessung ist die Bestimmung des Abs. 3 und 4 maßgebend. Abs. 4 vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2002
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