(1) Wenn ein Vertragsbediensteter unverschuldet in eine Notlage geraten ist oder wenn sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann ihm auf Ansuchen ein unverzinslicher, längstens binnen 30 Monaten zurückzuzahlender Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Monatsentgeltes gewährt werden. Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. Der Vorschuss wird im Wege der Aufrechnung abgestattet; der Vertragsbedienstete kann jedoch den Vorschuss vorzeitig zurückzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, so werden die noch aushaftenden Raten sogleich fällig. Zur Deckung eines in diesem Zeitpunkte noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses können die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldansprüche herangezogen werden.
(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können auch höhere Vorschüsse gewährt werden.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden während eines Dienstverhältnisses, das auf bestimmte Zeit oder auf Probe eingegangen wurde, keine Anwendung; Ausnahmen bewilligt der Gemeinderat.
(4) Wenn ein Vertragsbediensteter unverschuldet in eine Notlage geraten ist, kann ihm zu deren Überbrückung auch eine nichtrückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.
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