(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die/der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem St. MSchKG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die/der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
(2) Eine Ablöse des Erholungsurlaubes in Geld ist unzulässig.
A nm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/1978, LGBl. Nr. 90/2002, LGBl. Nr. 6/2015
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