(1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder nach mindestens 14tägiger Dienstdauer durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn aber das Dienstverhältnis mindestens 5 Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 3 Monaten und wenn es mindestens 10 Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 6 Monaten. Die Zeiträume, während derer der Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage fortbesteht, verlängern sich um die Hälfte, wenn die Krankheit die Folge einer Kriegsbeschädigung oder einer nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen einer solchen gleichgehaltenen Schädigung ist, für die der Vertragsbedienstete eine Rente, entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. oder ein Versehrtengeld, entsprechend einer Versehrtheit von mindestens 60 v. H. bezieht. Die gleiche Begünstigung steht dem Vertragsbediensteten zu, dessen Krankheit die Folge einer im Kampfe für ein freies demokratisches Österreich erlittenen Schädigung ist, deretwegen er im Bezuge einer Opferrente nach § 11 Abs. 1 Z. 1 des Opferfürsorgegesetzes 1947 unter Zugrundeliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. oder einer Versehrtheit von mindestens 60 v. H. steht. Liegt der Rente oder dem Versehrtengeld eine Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Versehrtheit von mindestens 70 v. H. zugrunde, so verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage fortbesteht, auf das Doppelte.
(2) Dauert die Dienstverhinderung über die im Abs. 1 bestimmten Zeiträume hinaus an, so erhält der Vertragsbedienstete für die gleichen Zeiträume einen Zuschuss in der Höhe von 49 v. H. des ihm bei Eintritt der Dienstverhinderung gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 5 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(4) Tritt innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug des Monatsentgeltes und der Kinderzulage als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(5) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, den der Bedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, kann das Monatsentgelt und die Kinderzulage bzw. der Zuschuss über die in den Abs. 1 und 2 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
(6) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage ist dem Vertragsbediensteten bis zur Dauer eines Monates auch dann zu belassen, wenn er nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung gehindert wird. Hiebei ist das Monatsentgelt und die Kinderzulage während der ersten 2 Wochen in voller Höhe, darüber hinaus in der halben Höhe zu gewähren. Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.
(7) Durch welche Zeit weibliche Vertragsbedienstete vor und nach ihrer Niederkunft vom Dienst befreit sind, richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Diese Dienstbefreiung gilt nicht als eine Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1. Während dieser Dienstbefreiung erhalten die Vertragsbediensteten kein Entgelt, wenn die laufenden Leistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit mit Ausnahme des Stillgeldes die Höhe des vollen Entgeltes erreichen; ist dies nicht der Fall, so erhalten sie eine Ergänzung auf das volle Entgelt.
(8) Hat der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, so kommen ihm die Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 höchstens für die Dauer von 4 Wochen zu.
(9) Hat eine Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit ein Jahr gedauert, so kann das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist durch den Dienstgeber gekündigt werden, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart worden ist. Bei der Berechnung der Dauer der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Die Dienstgeberin hat die/den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich zu verständigen, wenn die Dienstgeberin das Dienstverhältnis nach dieser Bestimmung kündigen will. Erfolgt die nachweisliche Verständigung nicht rechtzeitig, endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern die/der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist.
(10) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als 6 Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs. 1 und 6 zurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 57/1967, LGBl. Nr. 90/2002, LGBl. Nr. 90/2020
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