(1) Der/Dem Vertragsbediensteten ist auf ihr/sein Ansuchen eine Karenz unter Entfall der Bezüge (Pflegekarenz) zu gewähren, wenn sie/er sich der Pflege
1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 367, in der Fassung BGBl. Nr. 53/2014, gewährt wird und ihre/seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes oder
2. einer/eines nahen Angehörigen in Sinne des § 30b Abs. 2 mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung unter gänzlicher Beanspruchung ihrer/seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
3. einer/eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinne des § 30b Abs. 2 mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, widmet.
Der gemeinsame Haushalt nach Z. 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) Eine Pflegekarenz gemäß Abs. 1 Z. 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige/jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, BGBl. I Nr. 48/2014) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
(4) Beträgt die beabsichtigte Dauer der Pflegekarenz gemäß Abs. 1 Z. 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung der Pflegekarenz spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5) Die/Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(6) Der Dienstgeber kann auf Antrag der/des Vertragsbediensteten die vorzeitige Beendigung der Pflegekarenz verfügen, wenn
1. der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,
2. das Ausschöpfen der ursprünglichen verfügten Dauer der Pflegekarenz für die Vertragsbedienstete/den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und
3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(7) Die Zeit der Karenz ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln .
(8) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Gemeindedienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 3 weggefallen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 6/2015, LGBl. Nr. 53/2023
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