(1) Erkrankt eine Vertragsbedienstete/ein Vertragsbediensteter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie die/der Vertragsbedienstete während der Tage ihrer/seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu versehen hätte.
(2) Bei Erkrankung im Ausland ist Abs. 1 nur dann anzuwenden, wenn eine stationäre oder ambulante Behandlung in einer Krankenanstalt durchgeführt wurde.
(3) Erkrankt eine Vertragsbedienstete/ein Vertragsbediensteter, die/der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszwecke des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so hat Abs. 1 keine Anwendung zu finden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit im ursächlichen Zusammenhang steht.
(4) Die/Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, der Dienststelle, die den Erholungsurlaub genehmigt hat, nach dreitägiger Krankheitsdauer über die Erkrankung unverzüglich Mitteilung zu machen. Kann die/der Vertragsbedienstete aus Gründen, die nicht von ihr/ihm zu vertreten sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich erstatten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat die/der Vertragsbedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers vorzulegen. Kommt die/der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat Abs. 1 keine Anwendung zu finden.
(5) Das ärztliche Zeugnis bzw. die Bestätigung des Krankenversicherungsträgers hat über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit Aufschluss zu geben. Bei Erkrankung der/des Vertragsbediensteten im Ausland ist anstelle des vorgesehenen ärztlichen Zeugnisses oder der Bestätigung des Krankenversicherungsträgers eine Bescheinigung der Krankenanstalt über die stationäre oder ambulante Behandlung beizubringen, die auch die Ursache der Dienstunfähigkeit zu enthalten hat.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für die Vertragsbedienstete/den Vertragsbediensteten, die/der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
(7) Die Abs. 1 und 4 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 30b Abs. 2 und 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 4 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/1978, LGBl. Nr. 6/2015
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