In Gemeinden, in denen ein Dienststellenausschuss gemäß des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 37/1994, in der jeweils geltenden Fassung, besteht, ist eine gemeinderätliche Personalkommission einzurichten. Für die Einrichtung, den Wirkungsbereich und die Geschäftsführungsbestimmungen der gemeinderätlichen Personalkommissionen gilt der Abschnitt VI des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes 1994.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/1994, LGBl. Nr. 90/2020
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