(1) Jeder Vertragsbedienstete ist auf einen hinsichtlich der Entlohnungsgruppe bestimmten Dienstposten, und zwar in der niedrigsten Entlohnungsstufe der in Betracht kommenden Entlohnungsgruppe aufzunehmen. Der Gemeinderat kann einen Bewerber mit Genehmigung der Landesregierung auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 nicht vorliegen, unmittelbar in die Entlohnungsgruppe d oder c bzw., wenn die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit in die Entlohnungsgruppe b oder a gegeben sind, in eine höhere Entlohnungsstufe dieser Entlohnungsgruppen aufnehmen, wenn es zur ordnungsgemäßen Führung der Gemeindeverwaltung erforderlich ist. Hiebei ist auf das Alter, die bisherige Berufslaufbahn und künftige Verwendung des Bewerbers Bedacht zu nehmen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die vorstehenden Voraussetzungen gegeben sind. Die Aufnahme ist nur zulässig, wenn ein Dienstposten frei ist.
(2) Die Aufnahme obliegt dem nach der Gemeindeordnung zuständigen Organ.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/1968
Keine Verweise gefunden
Rückverweise