(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, auch vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,
a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von maßgeblichen Umständen erschlichen hat;
b) wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten, einer Handlung oder Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere, wenn er sich Tätlichkeiten, erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen, sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;
c) wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;
d) wenn der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;
e) wenn der Vertragsbedienstete einer Nebenbeschäftigung nachkommt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seine Dienstpflichten hindert und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt.
(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen, das nach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen.
(4) Das gleiche gilt
1. bei Vertragsbediensteten in einer gemäß § 4a vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;
2. bei anderen Vertragsbediensteten
a) für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn weder die Staatsangehörigkeit eines von § 2 Abs. 1 lit. a Z. 2 erfassten Landes gegeben ist, noch die Nachsicht nach § 2 Abs. 2 vor dem Verlust erteilt worden ist,
b) für den Fall des Verlustes der Staatsbürgerschaft eines von § 2 Abs. 1 lit. a Z. 2 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen von § 2 Abs. 1 lit. a Z. 2 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist, noch die Nachsicht nach § 2 Abs. 2 vor dem Verlust erteilt worden ist.
(5) Ein wichtiger Grund, der die/den Vertragsbediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn sie/er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre/seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann oder wenn sie/er Anspruch auf Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2020, hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/1995, LGBl. Nr. 90/2020
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