(1) Den Vertragsbediensteten (§ 1 Abs. 2 und 3), die am 1. Dezember 2022 oder danach in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022, beschäftigt sind und dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2022, sowie Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 64/2005, angehören, wird für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2023 eine Zulage zum Monatsentgelt gewährt.
(2) Die Zulage nach Abs. 1 ist eine Nebengebühr und gebührt in Höhe von 134,00 Euro pro Kalendermonat; sie ist für die tatsächliche Dauer des Dienstverhältnisses, höchstens aber zwölfmal jährlich zu gewähren.
(3) Den nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß ihrer Beschäftigung.
(4) Für jene Bediensteten nach § 1 Abs. 7a bis 7c, die mit Wirkung ab 1. September 2023 in das Entlohnungsschema nach dem Hauptstück III, IV. Teil des Stmk. L-DBR oder nach dem 2. Teil, 4. Abschnitt des StKDBR wechseln, wird die Zulage nach Abs. 1 ab diesem Zeitpunkt zu einem Bestandteil des Grundgehalts.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2022, LGBl. Nr. 39/2023, LGBl. Nr. 14/2024
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