(1) Einer/Einem Vertragsbediensteten (Vater oder gleichgestellter zweiter Elternteil) ist auf ihr/sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes/mehrerer Kinder bei Mehrlingsgeburten bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 und 2 St. MSchKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Zweck der Betreuung und Pflege des Kindes/der Kinder ein Urlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie/er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft, ausgenommen Abs. 2, und mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen (Frühkarenzurlaub). Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 St. MSchKG festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Einem Vertragsbediensteten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes/bei Mehrlingsgeburten seiner Kinder oder des Kindes/bei Mehrlingsgeburten der Kinder seines Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes/der Kinder ein Frühkarenzurlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von 28 bis zu 31 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind/den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3) Einer/Einem Vertragsbediensteten, die/der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr/sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4) Die/Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
(5) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.
(6) Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln.
(7) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind/dieselben Kinder ist nur einmal zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015, LGBl. Nr. 53/2023
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