Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2025 durch dieVizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig und die Hofrätin und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schiener als Schriftführer in in der Strafsache gegen * F* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 25. November 2024, GZ 66 Hv 91/24t 125, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Schuldspruch zu IV/, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und im Einziehungserkenntnis aufgehoben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache insoweit an das Landesgericht Feldkirch verwiesen.
Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit ihren Strafb erufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die aufhebende Entscheidung verwiesen, ebenso der Angeklagte mit seiner gegen den Ausspruch über die Einziehung gerichteten Berufung.
Über die Berufung des Angeklagten gegen den Verfallsausspruch wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * F* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (I/), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (II/), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (III/) und einesVergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (IV/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in V* und andernorts
I/ abgesondert verfolgte Drogenlieferanten dazu bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzig fache der Grenzmenge übersteigenden Menge im Zug von grenzüberschreitenden Transporten aus- und einzuführen, indem er mit den Drogenlieferanten den Suchtgiftschmuggel vereinbarte und diese beauftragte, die Schmuggelfahrten durchzuführen, und zwar
1/ im Zeitraum 6. Februar 2020 bis 25. Februar 2020 32 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 13,85 % THCA von Spanien nach Österreich,
2/ im Zeitraum 25. Februar 2020 bis 22. März 2020 100 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 13,85 % THCA von Spanien nach Deutschland, wobei das Suchtgift in Frankreich sichergestellt wurde,
3/ im Zeitraum 24. März 2020 bis 7. April 2020 10 kg Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 70,53 % Cocain von Deutschland nach Österreich, wobei es aus unbekannter Ursache zu keinem Grenzübertritt kam,
4/ im Zeitraum 17. August 2020 bis 16. September 2020 10 kg Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 70,53 % Cocain von Deutschland nach Österreich,
5/ im Zeitraum 21. Oktober 2020 bis 10. November 2020 10 kg Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 70,53 % Cocain von Deutschland nach Österreich,
6/ im Zeitraum 20. Jänner 2021 bis 2. Februar 2021 10 kg Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 66,62 % Cocain von Deutschland nach Österreich,
7/ im Zeitraum 3. Februar 2021 bis 8. Februar 2021 25 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 13,83 % THCA von Spanien nach Österreich, wobei das Suchtgift in Frankreich sichergestellt wurde,
8/ im Zeitraum 20. Jänner 2021 bis 10. Februar 2021 24 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 13,83 % THCA von Wien über Deutschland nach Vorarlberg,
9/ im Zeitraum 1. Dezember 2020 bis 4. Dezember 2020 10 kg Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 70,53 % Cocain von Deutschland nach Österreich;
II/ vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzig fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen und verschafft, und zwar
1/ im Zeitraum 15. Dezember 2020 bis 23. Dezember 2020 2 kg Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 70,53 % Cocain unbekannten Drogenabnehmern innerhalb Deutschlands durch Verkauf übergeben,
2/ im Zeitraum 6. Februar 2020 bis 25. Februar 2020 32 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 13,85 % THCA unbekannten Drogenabnehmern vermittelt,
3/ im Zeitraum 17. August 2020 bis 16. September 2020 10 kg Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 70,53 % Cocain unbekannten Drogenabnehmern vermittelt,
4/ im Zeitraum 26. September 2020 bis 13. Oktober 2020 2 kg Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 70,53 % Cocain unbekannten Drogenabnehmern innerhalb Deutschlands vermittelt,
5/ im Zeitraum 21. Oktober 2020 bis 4. November 2020 2 kg Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 70,53 % Cocain unbekannten Drogenabnehmern innerhalb Deutschlands vermittelt,
6/ im Zeitraum 21. Oktober 2020 bis 10. November 2020 10 kg Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 70,53 % Cocain * M* vermittelt,
7/ im Zeitraum 1. Dezember 2020 bis 4. Dezember 2020 10 kg Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 70,53 % Cocain * M* vermittelt,
8/ im Zeitraum 11. Dezember 2020 bis 23. Dezember 2020 1 kg Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 70,53 % Cocain unbekannten Drogenlieferanten innerhalb Deutschlands vermittelt,
9/ im Zeitraum 23. Dezember 2020 bis 24. Dezember 2020 4 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 13,85 % THCA * M* in der Schweiz vermittelt,
10/ im Zeitraum 16. Jänner 2021 bis 12. Februar 2021 1 kg Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 66,62 % Cocain unbekannten Drogenabnehmern innerhalb Deutschlands vermittelt,
11/ im Zeitraum 20. Jänner 2021 bis 2. Februar 2021 10 kg Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 66,62 % Cocain unbekannten Drogenabnehmern vermittelt,
12/ im Zeitraum 20. Jänner 2021 bis 9. Februar 2021 24 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 13,83 % THCA * M* vermittelt,
13/ im Zeitraum 13. Februar 2021 bis 19. Februar 2021 3 kg Marihuana mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 13,83 % THCA * F* vermittelt,
14/ im Zeitraum 25. Februar 2021 bis 6. März 2021 2 kg Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 66,62 % Cocain unbekannten Drogenabnehmern innerhalb Deutschlands vermittelt;
III/ vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzig fache der Grenzmenge übersteigenden Menge Dritten zum Kauf angeboten, und zwar
1/ am 15. November 2020 2 kg Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 70,53 % Cocain * S* um 40.000 Euro pro Kilogramm,
2/ im Zeitraum 23. Dezember 2020 bis 5. Jänner 2021 2 kg Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 66,62 % Cocain einem unbekannten Drogenabnehmer um 42.000 Euro pro Kilogramm;
IV/ am 23. Jänner 2024 in B*, wenn auch nur fahrlässig, verbotene Waffen („§ 27“ gemeint: § 17 WaffG), nämlich einen Teleskopschlagstock sowie einen Schlagring unbefugt besessen.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung (ON 108.1 S 14 f und S 20, ON 122 S 23, ON 124 S 10) von nachstehenden, in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht geschmälert:
1/ Vernehmung der (namentlich genannten) Direktorin von Europol als Zeugin (ON 124 S 2 ff) zum Beweis dafür, dass
a/ die verfahrensgegenständlichen Chatnachrichten von Sky ECC aus einer Überwachung des Telekommunikationsverkehrs in Österreich stammen;
b/ die gegenständliche Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach vorheriger Installation eines Entschlüsselungsprogramms („Bundestrojaner“) auf den verfahrensgegenständlichen Mobiltelefonen durchgeführt wurde;
c/ „die österreichische Staatsanwaltschaft von Beginn der österreichischen Ermittlungen an darüber informiert war, dass ausländische Strafverfolgungsbehörden die von ihnen zur Verfügung gestellten Kommunikationsdaten auf eine Weise erlangten, die ein Vollstreckungshindernis nach § 55a Abs 1 Z 1 bis 5, 8 oder (insbesondere) 13 EU JZG begründen“;
d/ „die aus französischen, niederländischen und belgischen Polizeibehörden gebildete Ermittlungsgruppe (Joint Investigation Team [JIT]) nicht den Server des Krypto Messenger Dienstes Sky ECC sichergestellt, sondern sich in diesen nur eingehackt und dann die Nachrichten nach vorheriger Installation eines Entschlüsselungsprogramms (Bundestrojaner) auf den verfahrensgegenständlichen Mobiltelefonen dort in Echtzeit überwacht hat“.
2/ Beischaffung der „ausschließlich auf dem Server in Frankreich von SKY ECC“ (ON 108 S 18) befindlichen Rohdaten bzw zumindest einer forensischen Kopie derselben zum gesamten verfahrensgegenständlichen Chatverlauf der Sky-Pins * (Nickname „A*“ oder „Ad*“) und * (Nickname „No*“) bei den französischen Behörden im Rechtshilfeweg sowie Zurverfügungstellung derselben an die Verteidigung (ON 108.1 S 9 ff und ON 122 S 8 ff) zum Beweis dafür, dass es sich beim Verfasser der verfahrensgegenständlichen, dem Angeklagten zugerechneten Chat- und Sprachnachrichten nicht um den Angeklagten handelt und er die ihm angelasteten Straftaten nicht begangen hat.
3/ Übersetzung und Verlesung des vorgelegten Berichts der Ermittlungsbehörde „Unit Amsterdam Regional Crime Squad“ (= [nach dem Antragsvorbringen] ON 79 S 98 des Akts AZ 78 St 186/23a der Staatsanwaltschaft Wien) und Beischaffung der Ermittlungsakten AZ 78 St 186/23a und AZ 702 St 51/21h der Staatsanwaltschaft Wien (ON 124 S 5 ff) zum Beweis dafür, dass
a/ „die österreichische Staatsanwaltschaft“ über die Vorgehensweise der Sky-ECC-Ermittlungsgruppe iSd § 55d Abs 7 EU JZG „von Anfang an“ informiert bzw unterrichtet war und es sich bei der durch das ausländische Joint Investigation Team durchgeführten Erhebung der SKY ECC Daten im Sinne der zitierten Norm um eine auf österreichischem Bundesgebiet gegen den Angeklagten durchgeführte Überwachung von Nachrichten nach vorheriger Installation eines Entschlüsselungsprogramms (Bundestrojaner) auf den verfahrensgegenständlichen Mobiltelefonen gehandelt hat;
b/ sämtliche Voraussetzungen des § 55a Abs 1 Z 13 iVm § 55d Abs 7 EUJZG vorlagen, weil eine Überwachung von Nachrichten stattfand, die in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall deshalb nicht genehmigt würde, „weil es nach dem Akteninhalt gegen den hier Angeklagten (wie auch alle anderen später Verfolgten) am Beginn der Überwachung der Nachrichten auch gar keinen bestehenden Tatverdacht gab und folglich auch der vergleichbare innerstaatliche Fall des § 140 Abs 1 StPO vorlag“, sodass „die gegenständliche Überwachung von Nachrichten nach vorheriger Installation eines Entschlüsselungsprogramms (Bundestrojaner) auf den verfahrensgegenständlichen Mobiltelefonen nicht [hätte] durchgeführt werden dürfen“ und „deshalb auch die daraus bereits gesammelten Ergebnisse dieser Überwachung von Nachrichten im gegenständlichen Verfahren nicht verwendet und in einem Urteil auch nicht verwertet werden“ dürfen (ON 124 S 6 f).
c/ dieser Bericht seit Jahren in den Akten AZ 702 St 51/21h und AZ 78 St 186/23a der Staatsanwaltschaft Wien einliegt, der österreichischen Staatsanwaltschaft „auch explizit“ zugestellt wurde und diese somit über die Vorgehensweise iSd § 55d Abs 7 EU JZG und die auf österreichischem Bundesgebiet durchgeführte Überwachung nach vorheriger Installation eines Entschlüsselungsprogramms (Bundestrojaner) auf den gegenständlichen Mobiltelefonen „von Anfang an“ informiert bzw unterrichtet war;
4/ Abstandnahme von der Verlesung (und dem Vorhalt) des gesamten Akteninhalts, insbesondere sämtlicher darin enthaltener Chatprotokolle, die im Wege der Rechtshilfe an Österreich übersandt wurden (ON 108.1 S 4 ff, ON 122 S 3 ff, ON 124 S 7 ff).
5 / Auswertung der „Metadaten“ (ON 122 S 13: Absender- und Empfängerinformationen), IMEI Nummern sowie der „Geodaten“ (ON 108.1 S 14, ON 122 S 19 f) zum Beweis dafür, dass hinter den Sky Pins * und * nicht der Angeklagte steht und dieser nicht Urheber der verfahrensgegenständlichen Kommunikation ist.
6/ Ladung und Vernehmung als Zeugen von namentlich genannten in- und ausländischen Polizeibeamten (ON 108.1 S 15 f, ON 122 S 20 f) zum Beweis dafür, dass die von den französischen Strafbehörden aufgrund eines Rechtshilfeersuchens vom 16. Mai 2023 an die österreichischen Behörden übermittelten Daten lediglich „verarbeitete“ und somit nicht „die ursprünglichen, unmodifizierten und vollständigen Daten, […] folglich keine Rohdaten, sondern Dateikopien sind“.
7/ Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der IT- und Datenforensik (ON 108.1 S 16, ON 122 S 21) zum Beweis dafür,
a/ dass es sich bei den auf einem der Verteidigung ausgefolgten USB Stick enthaltenen Daten der AG Achilles nicht um Rohdaten handelt, und
b/ dass der Sky-Pin („die ID“) * nicht einer Person und somit auch nicht eindeutig * F* zugeordnet werden kann, da diese [erkennbar gemeint: ID ] praktisch zur gleichen Zeit in Deutschland, Österreich, Schweiz und Albanien mit unterschiedlichen Endgeräten verwendet w orden sei .
8/ Offenlegung „jeder“ Ermittlungsergebnisse aus Stuttgart, welche „dem BKA vom Juni 2022 durch das LKA Stuttgart“ übermittelt wurden (ON 108.1 S 18 f), zum Beweis dafür, dass es sich beim Verwender des Sky Pins „*“ (vermutlich gemeint: *) nicht um den Angeklagten * F* handle.
[5] Die Anträge 1/ und 3/zielten erkennbar darauf ab, die Zulässigkeit des Vorkommens von Daten und Inhalt aus im Wege des Krypto-Messenger-Dienstes SKY ECC abgewickelter Kommunikation in der Hauptverhandlung – insbesondere mit Blick auf § 55d Abs 7 EU-JZG iVm § 55a Abs 1 Z 13 EU JZG – in Frage zu stellen.
[6] Die Anträge 4/sollten das Vorkommen von Beweismitteln in der Hauptverhandlung hintanhalten, um deren Berücksichtigung bei der Urteilsfällung (§ 258 Abs 1 StPO) zu verhindern (vgl RIS-Justiz RS0124168, RS0125172, RS0116259).
[7] Die unter 2/ , 5/ , 6/ , 7/ und 8/ angeführten Beweisbegehren waren erkennbar auf die Erschütterung der Beweiskraft von Daten und Inhalt aus im Wege des Krypto Messenger Dienstes Sky ECC abgewickelter Kommunikation gerichtet, auf welcher die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten gründen (vgl RISJustiz RS0099769 [T2], RS0099226 [T2]).
[8] Zunächst sei dazu festgehalten:
Entscheidungserheblich sind Beweise dann, wenn sie nicht gänzlich ungeeignet sind, den Ausspruch über eine entscheidende, also schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsache (unmittelbar oder mittelbar) zu beeinflussen, mithin auch Umstände, die sich auf die Beurteilung der Beweiskraft eines Beweis mittels auswirken können, auf d as die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten gründet (vgl neuerlich RISJustiz RS0099769 [T2], RS0099226 [T2]).
Auch in Hinsicht auf den für Akte der Z 2 bis 4 des § 281 Abs 1 StPO entscheidenden Sachverhalt ist die Stellung von – aus Z 4 zu prüfenden – Beweisanträgen in der Hauptverhandlung möglich ( Ratz, WK-StPO § 281 Rz 47; 15 Os 13/23k Rz 24).
Im Beweisantrag muss (soweit dies nicht auf der Hand liegt) angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben soll (RISJustiz RS0099453).
Um im Sinn des § 281 Abs 1 Z 4 StPO erheblich zu sein, muss ein Beweisantrag grundsätzlich nicht nur das Beweisthema und die Beweismittel angeben, sondern auch die Umstände, die erwarten lassen, dass seine Durchführung das behauptete Ergebnis haben werde und damit geeignet sein könnte, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern (RIS-Justiz RS0099189 [T9]).
Während es bei der Frage der Erheblichkeit einer unter Beweis gestellten Tatsache um das Verhältnis des Beweisthemas zur Schuld- oder Subsumtionsfrage, mit anderen Worten um die Tauglichkeit des Beweisthemas geht, geht es beim Erkundungsbeweis um das Verhältnis zwischen Beweismittel und Beweisthema, mit anderen Worten um die Tauglichkeit des Beweismittels (RISJustiz RS0099353 [insbesondere T14]).
Schon aus Gründen der Verfahrenskonzentration ist eine Prüfung des Beweisanbots au f seine Tauglichkeit geboten. Die Ablehnung eines Beweisbegehrens wegen indizierter Aussichtslosigkeit ist zulässig (RISJustiz RS0098062).
Gegenstand einer Zeugenaussage sind nur sinnliche Wahrnehmungen des Zeugen über Tatsachen. Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge können daher grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen (RIS-Justiz RS0097545, RS0097540).
Ein Erkundungsbeweis liegt vor, wenn das Gericht lediglich zur Vornahme von Ermittlungen veranlasst werden soll, um die Frage zu klären, ob von bestimmten Beweisen eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist, oder ob überhaupt Beweismittel auffindbar sind, deren Heranziehung der Wahrheitsfindung dienlich sein könnten (RIS-Justiz RS0099353).
Weder eine (herkömmliche) Überwachung verschlüsselter Kommunikation durch ausländische Behörden noch die erfolgreiche (nachträgliche) Entschlüsselung von Ergebnissen einer solchen (ohne Überwindung der Verschlüsselung im Sinn einer „Quellen-TKÜ“ durchgeführten) Überwachung von Nachrichten könnte – für sich gesehen – ein Hindernis iSd § 55d Abs 7 EU-JZG iVm § 55a Abs 1 Z 13 EUJZG begründen (zur Unterscheidung einer in der StPO nicht vorgesehenen „Quellen-TKÜ“ [„Bundestrojaner“] von einer herkömmlichen Überwachung verschlüsselter Kommunikation siehe 11 Os 147/24p [Rz 6 ff, 18, 21]).
Der Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung, die auf die Übermittlung von im Ausland bereits erhobenen Kommunikationsdaten undinhalten (also auf einen bloßen Transfer von Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats befinden), gerichtet ist (vgl dazu 11 Os 85/24w Rz 11), unterliegt nicht denselben materiell-rechtlichen Voraussetzungen, wie sie im Anordnungsstaat für die (originäre) Erhebung dieser Beweise gelten ( Ratz , WKStPO § 281 Rz 65/1 mwN).
Selbst wenn man ein aus § 55d Abs 7 EU JZG resultierendes Beweisverwendungsverbot annähme, könnte im inländischen Strafverfahren mit Blick auf die Disziplinierungsfunktion allfälliger Beweisverbote für inländische Organeund die für eine Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erforderliche Gleichwertigkeit mit in der StPO ausdrücklich geregelten Beweisverboten (insbesondere § 140 StPO) nur mit Bezug auf von § 55a Abs 1 Z 13 EU JZG erfasste Ergebnisse greifen, die erst nach dem Zeitpunkt gewonnen wurden, zu dem die Staatsanwaltschaft ihrer Verpflichtung zur Untersagung nach § 55d Abs 7 EU JZG hätte nachkommen können, nicht aber in Bezug auf bereits zuvor gewonnene Ergebnisse, die die österreichische Staatsanwaltschaft nicht veranlasst hatte (zum Ganzen Ratz , WKStPO § 281 Rz 65/1, 182, 337).
[9] Der Antrag 1/erschöpfte sich in der (vom Beschwerdeführer nicht belegten) Behauptung, die Genannte hätte in einem (keineswegs notorischen oder zumindest gerichtskundigen [RIS-Justiz RS0098570, RS0110714, RS0040230, RS0040237, RS0128222]) Interview in einer deutschen Fernsehdokumentation „offen zugestanden, dass es sich bei sämtlichen der auf den Servern von Sky ECC […] sichergestellten Nachrichten (Chats) um Ergebnisse einer durchgeführten Überwachung von Nachrichten nach vorheriger Installation eines Entschlüsselungsprogramms (Bundestrojaner) auf den verfahrensgegenständlichen Mobiltelefonen in den jeweiligen Heimatstaaten der Besitzer der Sky ECC Handies gehandelt hat“. Weiters habe sie „explizit zugestanden, dass gegenständlich die aus französischen, niederländischen und belgischen Polizeibehörden gebildete Ermittlungsgruppe […] nicht den Server des Krypto-Messenger-Dienstes Sky ECC sichergestellt, sondern sich in diesen nur eingehackt und dann die Nachrichten dort in Echtzeit nach vorheriger Installation eines Entschlüsselungsprogramms (Bundestrojaner) auf den verfahrensgegenständlichen Mobiltelefonen überwacht hat und es durch diese fortlaufende Überwachung möglich war, laufende Drogenlieferungen abzufangen und somit die Telefonüberwachung gleichzeitig mit den laufenden Drogengeschäften durchgeführt wurde“. Die Genannte hätte „wörtlich bestätigt, dass man die Sky ECC Chats 'live mitlesen' konnte […] und somit die dort erfolgte Nachrichtenkommunikation in Echtzeit nach vorheriger Installation eines Entschlüsselungsprogramms (Bundestrojaner) auf den verfahrensgegenständlichen Mobiltelefonen überwacht wurde“.
[10]Der Antrag ließ offen (RIS-Justiz RS0099498) , inwiefern die Vernehmung der in Rede stehenden Person geeignet sein sollte, der Verwendung der Chat-Inhalte im vorliegenden (inländischen) Verfahren entgegenstehende Umstände, insbesondere die Veranlassung einer „Quellen TKÜ“ bezüglich in Österreich benützter Endgeräte durch österreichische Strafverfolgungsbehörden und die Information der österreichischen Staatsanwaltschaft über einen solchen Einsatz bereits vor oder während der Gewinnung der in das gegenständliche Verfahren eingeführten Kommunikationsdaten und inhalte im Ausland nachzuweisen.
[11] Eine der (originären) Beweisgewinnung in Frankreich vorangegangene Veranlassung durch die österreichische Behörden wird nicht behauptet. Vielmehr ist nach der Aktenlage bloß die Übermittlung von Beweismitteln indiziert, die sich zum Zeitpunkt des Beginns der auf SKY ECC Chats bezogenen Ermittlungen der österreichischen Behörden (im Juni 2021) bereits im Besitz der zuständigen französischen Behörden befunden hatten (vgl US 5; ON 84.2 S 13; ON 88 S 6; ON 90 S 15; vgl auch Blg ./1 S 2, 7, 11, 14).
[12] Ebensowenig zeigte der Antragsteller belastbare Anhaltspunkte für eine Involvierung österreichischer Strafverfolgungsorgane in die (originäre) Beweisgewinnung durch ausländische Behörden oder für den Transfer von Beweismitteln auf, die erst nach dem Zeitpunkt gewonnen wurden, zu dem die Staatsanwaltschaft einer allfälligen Verpflichtung zur Untersagung nach § 55d Abs 7 EU JZG hätte nachkommen können.
[13] Im Übrigen blieb unklar, inwiefern sich die Beweisthemen (überhaupt) auf sinnliche Wahrnehmungen der in Rede stehenden Person zu tatsächlichen Vorgängen im Zusammenhang mit der erfolgreichen Entschlüsselung von das gegenständliche Strafverfahren betreffenden SKY ECC Chats oder bloß auf allfällige Rechtsmeinungen und Wertungen der Genannten („Bundestrojaner“) – oder gar erst auf eine eigenständige Interpretation des behaupteten Interviews durch die Verteidigung – bezogen.
[14] Auch dem Antrag 3/ war nicht zu entnehmen, weshalb der in Rede stehende Bericht des Amsterdam Regional Crime Squad Unit (= Beilage ./2 im Ordner „sonstige Beilagen“ im digitalen Akt und nach dem Antragsvorbringen in ON 79 der Akten AZ 78 St 186/23a der Staatsanwaltschaft Wien) der Verwendung der Chat Inhalte entgegenstehende Umstände im bereits oben aufgezeigten Sinn (Involvierung österreichischer Strafverfolgungsorgane in die [originäre] Beweisgewinnung durch ausländische Behörden oder Transfer von Beweismitteln, die erst nach dem Zeitpunkt gewonnen wurden, zu dem die Staatsanwaltschaft einer allfälligen Verpflichtung zur Untersagung nach § 55d Abs 7 EU JZG hätte nachkommen können) belegen könnte.
[15]Im Übrigen ist darin bloß angeführt, dass aus einer Kopie des Arbeitsspeichers eines sichergestellten Servers Verschlüsselungszertifikate erlangt und dazu genutzt werden konnten, verschlüsselt geführte Kommunikation mittels einer Man-in-the-Middle (MITM-)Methode zu entschlüsseln (vgl dazu bereits 11 Os 147/24p Rz 18), sodass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Bericht die Installation eines „Bundestrojaners“ auf in Österreich genutzten Endgeräten durch ausländische Behörden hätte nachweisen können.
[16]Hinzugefügt sei, dass der im Antrag angesprochene Bericht überdies keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass das „Man-in-the-Middle“ (MITM)-System vor dem 18. Dezember 2020 installiert worden wäre (vgl Beilage ./2 S 12; auch 11 Os 147/24p Rz 18), wogegen ein großer Teil der inkriminierten Handlungen bereits vor diesem Zeitpunkt gesetzt worden war (zu I/: I/1/, I/2/, I/3/, I/4/, I/5/ sowie I/9/; zu II/: II/2/, II/3/, II/4/, II/5/, II/6/, II/7/ sowie zum Teil auch II/1/ und II/8/; zu III/: III/1/). Inwiefern jene Chatinhalte, mit welchen die soeben angeführten Einzelakte begründet wurden, unter Einsatz eines Bundestrojaners entschlüsselt worden sein könnten, ist daher schon aus diesem Grund nicht nachvollziehbar.
[17] Insgesamt ließ der Antrag somit nicht erkennen, inwiefern die Verlesung des Berichts (Beilage ./2) geeignet sein sollte, eine in Frankreich erfolgte Beweisgewinnung durch Überwindung der Verschlüsselung beim Senden, Übermitteln oder Empfangen der Nachrichten und Informationen im Sinn einer „Quellen-TKÜ“ durch (unverschlüsselte) Ausleitung von gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen an die Strafverfolgungsbehörden entweder vor der Verschlüsselung oder nach der Entschlüsselung zu belegen.
[18]Schließlich hat der in Rede stehende Bericht auch bisher zu keinen Erkenntnissen oder Feststellungen geführt, welche die Annahme einer Überwachung der verschlüsselten Kommunikation unter Einsatz eines in Österreich nicht zulässigen „Bundestrojaners“ sowie eine entsprechende Unterrichtung der Staatsanwaltschaft Wien über einen solchen Vorgang gestützt hätten (vgl etwa zu AZ 78 St 186/23a der Staatsanwaltschaft Wien: 15 Os 49/25g [15 Os 50/25d] Rz 8 und 13; weiters 11 Os 147/24p Rz 17 bis 22, insbesondere Rz 17 und 20).
[19] Da sich der in Rede stehende Bericht (Beilage ./2) bloß mit technischen Vorgängen im Rahmen der Ermittlungen durch ausländische Behörden befasst, konnte er auch keinen Aufschluss über eine den Beweiserhebungen der ausländischen Behörden zu Grunde liegende Verdachtslage betreffend den (vom Beschwerdeführer spekulativ behaupteten) Einsatz eines „Bundestrojaners“ geben.
[20] Der Antrag machte zudem nicht klar, weshalb der Bericht vom 2. Juni 2022 (vgl Beilage ./2 S 32) eine allfällige Veranlassung der Beweisgewinnung im Ausland durch österreichische Strafverfolgungsorgane oder eine (förmliche) Unterrichtung der österreichischen Staatsanwaltschaft iSd § 55d Abs 7 EU JZG („Anhang XIX“) vor Sammlung der ins gegenständliche Verfahren eingeführten Beweisergebnisse im Ausland belegen könnte.
[21]Gleiches gilt für den Antrag auf Beischaffung der Akten AZ 78 St 186/23a und AZ 702 St 51/21h der Staatsanwaltschaft Wien (zum von der Beschwerde erwähnten Verfahren gegen * D* [„De*“] siehe im Übrigen 14 Os 14/24a Rz 18).
[22] Die Abweisung der gegen das Vorkommen der Chatnachrichten in der Hauptverhandlung gerichteten Anträge ( 4/ ) erfolgte (erkennbar und in diesem Sinn auch von den Verfahrensparteien verstanden; vgl US 5 iVm ON 10.2; ON 88 S 6 und ON 108.1 S 9; ON 124 S 4 f) auf der Basis der Annahme, dass ein vom Messenger-Dienst SKY ECC benutzter Server in Frankreich sichergestellt worden ist, die darauf befindlichen Daten durch ausländische Behörden nachträglich entschlüsselt und in der Folge von österreichischen Behörden angefordert und ausgewertet worden sind.
[23]Diese Sachverhaltsgrundlage wurde vom Beschwerdeführer nicht nach Maßgabe einer Mängel- oder Tatsachenrüge (Z 5 oder Z 5a des § 281 Abs 1 StPO; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 40 f und 49 ff, 52; RISJustiz RS0118977 und RS0118016) in Frage gestellt. Indem die weitwendig vorgetragene Kritik gegen die vorgenommene Verlesung von Aktenteilen auf der Prämisse aufbaut, es habe eine Infiltration der für SKY ECC Chats benutzten Mobiltelefone mittels eines „Bundestrojaners“ stattgefunden, über die die österreichische Staatsanwaltschaft informiert gewesen sei, geht sie somit schon im Ansatz ins Leere (vgl ua 11 Os 2/25s Rz 4 ff; 13 Os 7/25s Rz 7 f).
[24] Bleibt darauf hinzuweisen, dass auch die Anträge 4/ keine belastbaren Hinweise auf eine der Beweiserhebung (Ermittlung und Entschlüsselung der Daten) im Ausland vorangegangene Veranlassung durch österreichische Strafverfolgungsorgane oder auf eine vor oder während der Beweiserhebung im Ausland erfolgte, eine allfällige Untersagungspflicht iSd § 55d Abs 7 EUJZG auslösende Information der österreichischen Staatsanwaltschaft enthielten (vgl im Übrigen auch 14 Os 14/24a Rz 18; 13 Os 7/25s Rz 14).
[25]Überdies dienten die in Frankreich gewonnenen Ergebnisse im gegenständlichen Verfahren zum Nachweis von vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen schwerster Kriminalität des international agierenden Drogenhandels, derentwegen eine Überwachung von Nachrichten (§ 135 Abs 3 Z 3 StPO) hätte angeordnet werden können. Die Aufklärung dieser strafbaren Handlungen wäre ohne Verwendung von Beweisergebnissen wie den vorliegenden wesentlich erschwert oder aussichtslos.
[26] Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte die Technologie von SKY ECC nicht freiwillig benützt hat, dass dem Inhalt der aufgezeichneten Kommunikation ein von behördlicher Seite veranlasster Zwang oder ein sonstiges (etwa listiges) Einwirken staatlicher Behörden auf den Angeklagten zugrunde liegt, dass im Zuge der Ermittlungsmaßnahmen durch in- oder ausländische Behörden auf die Freiheit der Willensentschließung oder betätigung des Angeklagten eingewirkt worden wäre, oder dass der Angeklagte durch Strafverfolgungsorgane (oder durch von diesen beauftragte Dritte) zur Begehung von Straftaten verleitet worden wäre. Zudem deutet nichts darauf hin, dass die im Ausland durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen auf die Erlangung von Daten aus dem Kernbereich privater Lebensführung von außerhalb krimineller Machenschaften stehenden Personen abgezielt hätten. Die Verwendung und Verwertung der (bereits) entschlüsselten Ermittlungsergebnisse haben weiters nicht unverhältnismäßig in die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten eingegriffen.
[27] Zu den Anträgen 2/ erklärte der Beschwerdeführer nicht, welche belastbaren Anhaltspunkte für vor der Übermittlung durch die französischen Behörden erfolgte Manipulationen, inhaltliche Änderungen oder Fehler bei der Datenverarbeitung, insbesondere in Bezug auf den Kommunikationsinhalt bestehen sollten, die die Verlässlichkeit oder den Beweiswert des im Wege der Rechtshilfe übermittelten – sowohl nach dem Antragsvorbringen als auch einer Erklärung des Anklägers (vgl ON 108 S 9, 12; ON 122 S 15) der Anklagebehörde wie der Verteidigung (auf einem USBStick) im Sinn der Waffengleichheit gleichermaßen zur Verfügung stehenden – Datenmaterials in Bezug auf entscheidende Tatsachen ernsthaft in Frage stellen könnten (15 Os 66/23d Rz 5 ff).
[28] Die bloße Spekulation, dass im Übermittlerstaat aktuell (irgendwelche) Rohdaten vorhanden sein und die französischen Behörden über die bereits übermittelten Daten hinausgehendes Material zur Verfügung stellen könnten und würden (vgl aber Beilage ./2 S 16, wonach auch der niederländischen Ermittlungsgruppe die originalen Dateien nicht zur Verfügung standen), reicht dafür nicht hin. Nicht zuletzt deutet gerade der Umstand, dass verschlüsselt gesendete Nachrichten entschlüsselt werden konnten, darauf hin, dass keine Daten verändert wurden (vgl Beilage ./2 S 16).
[29] Vor dem Hintergrund, dass sich der Angeklagte im gesamten Verfahren zur Sache nicht geäußert hat (ON 10.3 S 4, ON 11 S 2, ON 108.1 S 3, ON 122 S 2, ON 123.1 S 2, ON 124 S 2), bleibt überdies unklar, welchen zusätzlichen Beweiswert die Auswertung von „Rohdaten“ bringen sollte und inwieweit der Angeklagte gerade durch deren Fehlen gehindert sein soll, sachgerecht zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
[30] Daran ändert der Beschwerdehinweis auf das Urteil des EuGH vom 30. April 2024, C670/22 (Rz 130 f), wonach durch europäische Ermittlungsanordnung beschaffte Beweismittel nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Angeklagte nicht in der Lage ist, dazu „sachgerecht Stellung zu nehmen“, nichts. Denn eine aus dem Unionsrecht (insbesondere aus der Richtlinie 2014/41) resultierende Verpflichtung der Gerichte des Anordnungsstaats, auf unspezifische Prüfungen der Integrität der vom Vollstreckungsstaat übermittelten Beweismittel abzielenden Erkundungsbeweisanträge stattzugeben, obwohl die nationale Strafprozessordnung dies nicht vorsieht, ist diesem Urteil nicht zu entnehmen (so schon 15 Os 129/24w Rz 9 und 11 Os 2/25s Rz 11; zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit der nationalen Strafprozessordnungen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschaffung und Verwendung solcher Beweismittel vgl Rz 88, 90 f, 92, 103, 128 ff des genannten Urteils des EuGH).
[31] Aus den dargestellten Gründen war auch ohne Belang, ob den österreichischen Behörden „Rohdaten“ oder Dateikopien übermittelt wurden ( Antrag 6/ und Antrag 7/a) .
[32] Aus welchem Grund schon die „Auswertung der Metadaten, der IMEI-Nummern sowie der Geodaten“ (also rein technischer Daten) beweisen könnte, dass der Angeklagte nicht Urheber der verfahrensgegenständlichen Kommunikationsinhalte ist, ließen die Anträge des Beschwerdeführers ( 5/ ) nicht erkennen.
[33] Hinzugefügt sei, dass die Tatrichter die Täterschaft des Angeklagten ausschließlich aus dem Inhalt der vorliegenden Kommunikation in Zusammenschau mit auf die Urheberschaft des Angeklagten hinweisenden weiteren Umständen erschlossen, nämlich unter anderem
der Identifizierung des Angeklagten anhand seiner Stimme in vereinzelt vorhandenen Sprachnachrichten (US 14 iVm ON 101),
der Erwähnung einer seiner Wohnanschrift nahegelegenen Adresse (US 14 iVm ON 90 S 1.794 Pos 325; vgl auch US 16 zu I/3/ und zum darauf bezogenen Verweis auf die diese Nachricht enthaltenden Chat Nachrichten ON 90 ab S 1.790 Pos 257–333),
der Erwähnung der Entfernung seines Wohnorts von der Grenze (US 14 iVm ON 90 S 2.054 Pos 32–34),
der Nennung des Vornamens seiner Ehefrau verbunden mit einem Hinweis auf deren Covid 19 Infektion (US 14 iVm ON 90 S 426 Pos 7.883 und S 273 Pos 4.889–4.890).
[34] Nach dem Vorgesagten zielte auch der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der IT- und Datenforensik ( 7/b ) auf eine im Stadium der Hauptverhandlung unzulässige Erkundungsbeweisführung ab.
[35] Inwiefern ein vom Bundeskriminalamt Wien im Juni 2022 übermittelter Hinweis betreffend (nicht weiter belegte) Ermittlungsergebnisse deutscher Behörden gegen * aus S*, wonach eine Person namens „*“ Kokain geliefert haben soll, auf den Angeklagten entlastende Ermittlungsergebnisse der deutschen Behörden in Bezug auf entscheidende Tatsachen hindeuten sollte ( Antrag 8/ ), ist nicht nachvollziehbar.
[36] Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Beweiswürdigung der Tatrichter zur Zuordnung der verfahrensgegenständlichen SKY-Pins zum Angeklagten gerade nicht auf in einem Polizeibericht bloß referierte (ON 2.5 S 9), aber nicht belegte (angebliche) Ermittlungsergebnisse aus S* stützt (vgl US 14).
[37] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall; Punkt II.1/9. der Rechtsmittelschrift ) kritisiert , das Erstgericht habe zur Begründung der Feststellungen zu III/ (US 11, 13) zwar auf die bezughabenden Chatprotokolle (ON 90 ab S 691 Pos 7–42 und ab S 695 Pos 75–239) verwiesen (US 26), sich aber nicht mit jenem Inhalt auseinandergesetzt, der aus Sicht des Beschwerdeführers auf eine Vermittlerrolle des Angeklagten hindeute .
[38] D em ist zu erwidern, dass das Schöffengericht – dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO folgend – zwar zu einer bestimmten, jedoch gedrängten Darstellung der Urteilsgründe, nicht aber dazu verhalten ist, den vollständigen Inhalt sämtlicher Beweise zu erörtern. Vielmehr hat der Gerichtshof in einer Gesamtschau aller Beweisergebnisse die entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen und diese schlüssig sowie zureichend zu begründen, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (RISJustiz RS0106642 [insbesondere T1, T2]).
[39] Unter „Anbieten“ von Suchtgift iSd§ 28a Abs 1 vierter Fall SMG ist die Anbahnung der Weitergabe in Form einer an eine andere Person gerichteten Offerte zur Übertragung der Verfügungsgewalt über Suchtgift zu verstehen ( Oshidari , Suchtmittelrecht 7§ 27 Rz 12; vgl auch ErläutRV 301 BlgNR 23. GP 10; 11 Os 67/11v). Mit den Begungsformen des einem anderen Anbietens, Überlassens oder Verschaffens (§ 28a Abs 1, vierter, fünfter und sechster Fall SMG) sollen alle Verhaltensweisen abschließend erfasst werden, die dem Ziel dienen, Suchtgift in den Gewahrsam eines anderen zu übertragen (RISJustiz RS0127080). Hiervon ausgehend kann eine Offerte sowohl im eigenen Namen (als Verkäufer) als auch (als Mittelsmann) für einen Dritten an jene Person herangetragen werden, der nach dem Angebot Gewahrsam an Suchtgift übertragen werden soll.
[40]„Überlassen“ iSd § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG von Suchtgift ist dessen Weitergabe in Form einer Übertragung von einer Person aus deren Verfügungsgewalt auf eine andere in deren (Allein- oder Mit )Gewahrsam, sei es durch einen rein faktischen (zB Übergabe) oder rechtlichen (zB Verkauf) Vorgang (RISJustiz RS0132558, RS0115882, RS0088335 [T2]; Schwaighoferin WK² SMG § 27 Rz 39 ).
[41]„Verschaffen“ iSd § 28a Abs 1 sechster Fall SMG erfasst – darüber hinausgehend – die vom Täter bewirkte Weitergabe von Suchgift in Form dessen Übertragung in die Gewahrsame des Empfängers durch einen (unmittelbar überlassenden) Dritten, also mittelbares zur Verfügung Stellen (RISJustiz RS0116841; Schwaighoferin WK² SMG § 27 Rz 42; ErläutRV 301 BlgNR 23. GP 10; vgl Schroll/Oberresslin WK² StGB § 241b Rz 5).
[42]Erst jene Handlung des Täters, die die tatsächliche Gewahrsamsübertragung durch den Dritten an den Empfänger (zumindest mitbestimmend) auslöst oder auslösen soll, begründet Tatbildlichkeit nach § 28a Abs 1 sechster Fall SMG. Das ist somit die den (endgültigen) Willensentschluss des Dritten zur tatsächlichen Gewahrsamsübertragung von Suchtgift an den Empfänger bestimmende Handlung oder jene Handlung, die dem Empfänger den tatsächlichen Bezug von Suchtgift bei einem Dritten ohne weitere Einbindung des Täters ermöglicht oder ermöglichen soll.
[43]Der fünfte und der sechste Fall des § 28a Abs 1 SMG sind einander rechtlich gleichwertig (RISJustiz RS0114037 [T6] und RS0116676 [T9]: alternatives Mischdelikt). Beim Anbieten (vierter Fall) handelt es sich um eine im Verhältnis zum Überlassen oder Verschaffen (fünfter und sechster Fall) kumulative Tatbestandsvariante (RISJustiz RS0116676 [T11]), die allerdings durch ein nachfolgendes Überlassen oder Verschaffen derselben Suchtgiftmenge an den Adressaten des Anbots im Wege materieller Subsidiarität verdrängt wird (erneut RIS-Justiz RS0127080; erneut 13 Os 67/11v).
[44] D ie Entscheidungsgründe lassen in ihrer Gesamtheit (US 5 ff) klar erkennen, dass die Tatrichter aus dem Inhalt jener Chats, welche aus ihrer Sicht das zu III/ inkriminierte Geschehen belegen , nicht gleichfalls wie bei jenen zu II/ ableiten konnten , dass das vom Angeklagten an seinen Gesprächspartner herangetragene Suchtgiftg eschäft tatsächlich zum Abschluss gekommen war (US 11).
[45] Unter dieser Prämisse ist nicht weiter von Belang, ob der Angeklagte bei der auf einen solchen Abschluss abzielenden Kommunikation mit dem (potentiellen) Empfänger im eigenen Namen oder bloß als Mittelsmann aufgetreten war . Solcherart betrifftdie von der Beschwerde behauptete Unvollständigkeit auch keinen Umstand, der den festgestellten, für den Schuldspruch oder die Subsumtion des zu III/ als ein Verbrechen nach § 28a Abs 1 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG inkriminierten Geschehens entscheidenden Tatsachen entgegenstünde und aus diesem Grund zu erörtern gewesen wäre (RISJustiz RS0098646 [insbesondere T8], RS0116877 [insbesondere T1, T2]).
[46] Das gegen den Schuldspr uch zu I/ und II/ gerichtete Vorbringen (Z 5 vierter Fall) vernachlässigt zur Gänze , dass das Erstgericht mit Blick auf den konstatierten, (zu I/ und II/ jeweils) auf ein das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge überschreitendes Suchtgiftquantum gerichteten Additionsvorsatz (vgl US 12) insoweit nicht von einer Vielzahl eigenständiger Taten, sondern von mehreren Angriffen (Einzelakten) im Rahmen jeweils einer tatbestandlichen Handlungseinheit (vgl RISJustiz RS0112225) und demgemäß nur von zwei Taten ausging.
[47] Mit der bloßen Bekämpfung einzelner Ausführungshandlungen wird in einem solchen Fall – soweit dadurch die rechtliche Beurteilung nicht tangiert wird – keine für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache angesprochen (RISJustiz RS0127374, RS0122006 [T6]).
[48] Soweit der Beschwerdeführer ( Punkt II.1/10. der Rechtsmittelschrift ) zur Frage der Anwendung der österreichischen Strafgesetze zu I/ und II/ pauschal, insbesondere aber zu II/4/, II/5/, II/8/, II/9/, II/10/ und II/14/ eine Begründung jener Feststellungen vermisst ( Z 5 vierter Fall) , wonach der Angeklagte (großteils) in Österreich (Vorarlberg) gehandelt hat ( US 6 ff ), und zu II/1/ das Fehlen von Konstatierungen (dSn Z 9 lit a) dazu bemängelt , wo der Angeklagte ( ein österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich [US 1, 5]) gehandelt hat, spricht er (fallkonkret) schon aus diesem Grund keine für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache (vgl RISJustiz RS0127374) und auch keinen die Sanktionsbefugnis determinierenden Umstand (Z 11 erster Fall iVm Z 5 vierter Fall iVm§ 65 Abs 2 StGB; vgl dazu Ratz , WK-St PO § 281 Rz 666, 669, 671) an.
[49]Denn die österreichische Gerichtsbarkeit ist (jedenfalls) nach § 64 Abs 1 Z 4 StGB gegeben, wenn durch dieTat nach § 28a SMG österreichische Interessen verletzt wurden, etwa, wenn tatverfangenes Suchtgift für Österreich bestimmt war oder dort einlangte (vgl RISJustiz RS0092209, RS0092207, RS0088266; Salimiin WK² StGB § 64 Rz 47). Dies war nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls bei den Teilkomplexen I/1/ (US 5 f), I/3/ (US 6 f), I/4/ (US 7), I/ 5/ (US 7 f), I/6/ (US 8), I/7/ (US 8 f), I/8/ (US 9) und I/9/(US 10) der zu I/ inkriminierten (einen) Tat nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie bei den Teilkomplexen II/2/ (US 5 f), II/3/ (US 7), II/6/ (US 7 f), II/7 (US 10), II/11/ (US 8) , I I /12/ (US 9) der zu II/ inkriminierten (einen) Tat nach § 28a Abs 1 fünfter und sechsterFall, Abs 4 Z 3 SMG der Fall.
[50] Abgesehen davon unterl äge schondie Beteiligung an einer strafbaren Handlung, also auch die Bestimmung (§ 12 zweiter Fall StGB) zu einer solchen, der inländischen Gerichtsbarkeit, wenn allein der unmittelbare Täter zumindest in einer Phase der Ausführungim Inland (vgl dazu §§ 62 und 67 Abs 2 StGB; vgl RISJustiz RS0091842, RS0092048) gehandelt hat (§ 64 Abs 1 Z 8 StGB), was bei vollendeter Ein- und Ausfuhr von Suchtgift nach oder aus Österreich zwangsläufig der Fall wäre.
[51] Im Hinblick darauf, dass die zu I/ inkriminierte (eine) Tat schon wegen de r bereits bezeichneten Einzelakte dieser tatbestandlichen Handlungseinheit jedenfalls der inländischen Gerichtsbarkeit (§ 64 Abs 1 Z 4 StGB) unterliegt und die Kautelen des § 65 StGB im Fall der Anwendbarkeit von § 64 StGB nicht greifen, kann fallkonkret somit dahinstehen, ob die Feststellungen zu sämtlichen Handlungsorten desAngeklagten im Inland (§ 62 StGB) ausreichend begründet wurden .
[52] Gleiches gilt für die zu II/ inkriminierte Tat und für die Frage, ob zu II/1/ ein Handlungsort des Angeklagten im Inland feststeht .
[53] Der nur Teilkomplexe zu I/ und II/ betreffende Einwand, das Erstgericht habe durch die Verwendung von Wörtern wie „offensichtlich“, „zweifellos“, „lebensnah“ und „lebensfremd“ (zu I/1/ sowie II/2/, II/4/, II/8/) bloß eine Scheinbegründung gegeben (Z 5 vierter Fall), und der Angeklagte sei (zu I/2/, I/4/, I/5/, I/6/, I/7/, I/9/ und II/1/, II/3/, II/4/, II/6/, II/7/, II/9/, II/11/, II/14/) von ihm unbekannter Gerichtsnotorietät im Tatsachenbereich in Bezug auf „szenetypische“ Begriffe, Preise und Entlohnungen im Zusammenhang mit Suchtgiftgeschäften überrascht worden (Z 5 vierter Fall; vgl RISJustiz RS0119094; Ratz , WKStPO § 281 Rz 463; Punkt II.1/11. der Rechtsmittelschrift ), betrifft schon mit Blick auf d ie von diese n Einw ä nden nicht tangierten Teilkomplexe zu I/3/, I/8/ und II/5/, II/10/, II/12/, die jeweils (schon für sich genommen) ein das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigendes Suchtgiftquantum betreffen, von vornherein keine entscheidende Tatsache.
[54] De r gegen den Schuldspruch zu III/ gerichteten Mängelrüge (Z 5 vierter Fall; Punkt II.1/12. der Rechtsmittelschrift ) ist zu erwidern, dass in der Verwendung von Worten wie „offensichtlich“, „offenkundig“ oder „zweifellos“ nur dann eine Scheinbegründung zu erblicken ist , wenn dies dazu dienen sollte, ohne Vorliegen konkreter Beweisergebnisse entscheidungswesentliche Tatsachen als gegeben darzustellen, also eine Tatsachenfeststellung allein, substanzlos und ohne Beweiswerterwägung auf einen als „offenkundig“ bezeichneten Umstand zu stützen (RISJustiz RS0099494 [T3, T5, T6, T8, T11, T12]).
[55] Konkret haben die Tatrichter Suchtgiftmenge und Preis zu III/1/ und III/2/ aus den im Urteil bezeichneten Chats abgeleitet (US 26 iVm ON 90, insbesondere ab S 691 Pos 7–42 und ab S 695 Pos 75–239 und Pos 133–136 und Pos 153–156; US 26 iVm ON 90 [ab] S 867 Pos 146–158 [insbesondere Pos 149–151]).
[56] Dabei haben sie die verlesenen Aktenbestandteile auch einer lebensnahen (vernetzten) Gesamtbetrachtung unterzogen und sich in ihrer Interpretation der Chats nicht nur durch den Wortlaut der Textnachrichten, sondern auch durch (fallweise) kommunizierte Lichtbilder darin bestätigt gesehen, dass in den Textnachrichten verwendete Begriffe wie „Klotz“, „Paket“, „Block“ oder „Stück“ für ein Kilogramm Suchtgift, „Nase“ für Kokain und damit in Zusammenhang angeführte Zahlen für Kilopreise standen (US 12 und 17 [iVm ON 90 S 1.778 Pos 10 und S 1.841, Pos 1.163–1.164], US 19 [iVm ON 90 S 513 Pos 9.657], US 21 [iVm ON 90 S 562 Pos 10.529], US 22 [iVm ON 90 S 317 Pos 5.770 und 5.771], US 25 [iVm ON 90 S 947 Pos 7 und 8, S 948 Pos 18 und 19, S 951 Pos 98 und 106, ab S 600 Pos 11.427 und 11.433]). Von einer bloßen Scheinbegründung oder bloß zirkulären Überlegungen kann demnach (auch) zu III/1/ und III/2/ keine Rede sein.
[57] Gleichfalls ins Leere geht der Einwand zu III/2/, der Angeklagte sei mit dem Hinweis auf eine „szenetypische“ Verwendung des Begriffs „Nase“ für Kokain (US 76) mit einer ihm unbekannten Gerichtsnotorietät im Tatsachenbereich überrascht worden. Denn er vernachlässigt (abermals) die Gesamtheit der Entscheidungsgründe, nach welchen die Tatrichter den Bedeutungsinhalt dieses Begriffs – im Gesamtkontext der Kommunikationsinhalte – als Synonym für Kokain insbesondere auch durch ein Lichtbild untermauert sahen (US 22 iVm ON 90 S 317 Pos 5.770 und 5.771).
[58]Außerdem hatte bereits die Kriminalpolizei in ihrer aus Sicht der Tatrichter umfangreichen und akribischen Polizeiarbeit (US 13) von Beginn an in „Faktenblättern“ (vgl ON 2.1 S 6) konkret auf einen solchen (für szenekundige Außenstehende erkennbaren) Bedeutungsinhalt der Chats hingewiesen (vgl ON 2.13 sowie ON 84.2 S 4 und 10 zu „Faktum 8“ [US 4 = III/1/] und ON 2.18 sowie ON 84.2 S 5 und 10 zu „Faktum 13“ [US 4 = III/2/]). Da die Anklageschrift auf diese Faktenzuordnung (ON 88 S 3 f – III/1/ [„Faktum 8“] und III/2/ [„Faktum 13“]) und die darauf bezogenen Berichte und Aktenvermerke des Landeskriminalamts Vorarlberg (insbesondere ON 2, ON 84) verwiesen hatte (ON 88 S 5 f), geht das Vorbringen, der Angeklagte sei durch im Urteil zum Ausdruck gebrachte Gerichtsnotorietät des erschlossenen Bedeutungsinhalts überrascht worden, auch aus diesem Grund ins Leere (RIS-Justiz RS0119094 [T1, T8, T13]; vgl 14 Os 103/20h [14 Os 107/20x Rz 5]).
[59]Auf eine aus den bereits dargestellten Gründen (erneut RIS-Justiz RS0127374) nicht entscheidende Tatsache zielt der zu II/14/ erhobene Einwand (Z 5 vierter Fall; Punkt II.1/13.2. der Rechtsmittelschrift ) ab , die Beweiswürdigung (US 13, 25 f) verweise ( unter anderem ) auf in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Aktenteile (ON 90 ab S 1.569 Pos 807–896).
[60] Soweit der Beschwerdeführer (Z 5 vierter Fall; Rechtsmittelvorbringen Punkt II.1/13.3 .) behauptet , das Erstgericht hätte seine Feststellungen zum Vorgehen der Ermittlungsbehörden betreffend SKY ECC Chats (US 5) auf die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Beilage ./1gestützt, geht sie nicht vom Urteilsinhalt aus, wonach sich diese Feststellungen aus Sicht der Tatrichter „in aller Deutlichkeit aus dem polizeilichen Anlassbericht in ON 10.2 (ab S 2)“ ergaben (US 13), der in der Hauptverhandlung am 16. Oktober 2025 (ON 122 S 23) verlesen worden war (§ 258 Abs 1 StPO). Die in Rede stehenden Feststellungen stützen sich daher gar wohl auf in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweismittel (vgl RISJustiz RS0113209, RS0098481 [T6]; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 459).
[61] Zur von der Beschwerde in diesem Zusammenhang (US 13) erwähnten Beilage ./1 (im digitalen Akt im Ordner „sonstige Beilagen“: = Anlassbericht der AG Achilles vom 19. April 2023 zu AZ 702 St 19/21m der Staatsanwaltschaft Wien betreffend * D* und Andere zum Thema „Anregung der 8. EEA betreffend sichergestellter Daten des Krypto Messenger Dienstes 'SKY ECC'“), hielten die Tatrichter im Übrigen (bloß) fest, dass diese nicht geeignet war, die erwähnten Feststellungen in Zweifel zu ziehen oder anderslautende Feststellungen herbeizuführen.
[62] Abgesehen davon handelt es sich bei der Beilage ./1 offenkundig um die von der Verteidigung in der Hauptverhandlung am 29. August 2024 vorgelegte und über deren ausdrücklichen Antrag ohnehin zusammengefasst vorgetragene (ON 108 S 6, 20; ON 122 S 5) „Unterlage“ (im Protokoll auch [synonym] bezeichnet als „Europäische Ermittlungsanordnung“, „Bericht“ und „Dokument“).
[63] Das gänzlich unsubstantiierte Vorbringen der Rechtsrüge (Z 9 lit a; Punkt II.1/14. der Rechtsmittelschrift ), das Erstgericht habe „zu sämtlichen Urteilsfakten auf den US 5 ff“ keinen Sachverhaltsbezug hergestellt (RISJustiz RS0119090), orientiert sich prozessordnungswidrig (RISJustiz RS0099810) nicht an der Gesamtheit des Urteilssachverhalts zur Beauftragung von grenzüberschreitenden Schmuggelfahrten (I/), zur Überlassung bzw Verschaffung von Suchtgift (II/) und zum Anbot von Suchtgift (III/) (jeweils) durch den Angeklagten (US 5 ff, 15 ff).
[64] D ie weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a; Punkt II.1/15. der Rechtsmittelschrift ) moniert zu I/3/, es würden Feststellungen dazu fehlen, dass die zur Verurteilung gelangte Aus- und Einfuhr bereits ins Versuchsstadium gelangt sei(RIS-Justiz RS0124906), legt aber nicht dar (RISJustiz RS0116565), weshalb das zu I/3/ beschriebene (Teil )Geschehen mit Blick auf die übrigen zu I/ inkriminierten, sukzessiv verwirklichten EinzelakteAuswirkungen auf den Schuldspruch oder die Subsumtion zu I/ haben sollte (vgl RIS-Justiz RS0088096 [T3, T7]; RS0127374 [T8], 11 Os 60/24v [Rz 9]).
[65] Im Übrigen normiert§ 15 Abs 2 StGB, dass (jedenfalls) die Tat des Bestimmungstäters versucht ist, wenn dieser seinen Entschluss, einen anderen zu einer Tat zu bestimmen, durch eine der „Ausführung“ (das ist beim Bestimmungstäter die Bestimmungshandlung) unmittelbar vorangehende Handlung betätigt (RISJustiz RS0089729, RS0090435 [T1 und T2]; Leukauf/Steininger/ Dürl/Schütz, StGB 5 § 15 Rz 22; Bauer/Plöchlin WK² StGB §§ 15, 16 Rz 22, 35).
[66] In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde – teilsin Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[67] Zutreffend hingegen weist der Beschwerdeführer zu IV/ dar auf hin (Z 5 vierter Fall; Punkt II.1/16. der Rechtsmittelschrift ) , dass aus dem bloßen Auffinden von Waffen (an einem nicht näher spezifizierten Ort) in der Wohnung einer Person nicht ohne Weiteres („zwanglos“) darauf geschlossen werden kann (US 26 f), dass sich diese – wie hier festgestellt – mit dem Wissen und Wollen dieser Person in deren Gewahrsam befunden haben (US 11 f iVm US 2), wenn die in Rede stehende Wohnung zu diesem Zeitpunkt auch von anderen Personen bewohnt wurde (vgl US 5, 14; ON 2.30, ON 10.2 S 4, ON 84.2 S 1 0 f, ON 108.1 S 2 f). Dieser Begründungsmangel erfordert die Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO).
[68] Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch zu IV/ ( Punkt II.1/17. der Rechtsmittelschrift ; Z 9 lit a), gegen den Strafausspruch ( Punkt II.1/18. der Rechtsmittelschrift ; Z 11 zweiter Fall) und gegen das Einziehungserkenntnis ( Punkt II.1/19. der Rechtsmittelschrift ; Z 11 zweiter Fall) erübrigt sich somit.
[69] Bleibt jedoch anzumerken , dass es zur Beurteilung der Frage , ob es sich bei einem Teleskopschlagstockum eine verbotene Waffe (Totschläger oder Stahlrute iSd § 17 Abs 1 Z 6 WaffG) handelt, Feststellungen zu Materialbeschaffenheit, Gewicht, Funktion und Wirkungsweise des konkret inkriminierten Schlagstocks bedarf (RISJustiz RS0133245).
[70] Mit ihren Strafb erufungen waren der Angeklagte ( Punkt II.2/ der Rechtsmittelschrift ) und die Staatsanwaltschaft (ON 136) auf die aufhebende Entscheidung zu verweisen, ebenso der Angeklagte mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Einziehung der zu IV/ inkriminierten Waffen ( Punkt II.4/ der Rechtsmittelschrift ).
[71] Über die Berufung des Angeklagten gegen den Verfallsausspruch ( Punkt II.3/ der Rechtsmittelschrift ) wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben.
[72]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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