BundesrechtBundesgesetzeStrafgesetzbuchBesonderer TeilDreizehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln§ 241b

§ 241bAnnahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel

In Kraft seit 11. Dezember 2021
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