§ 241b Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel
§ 241b Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel — StGB
§ 241b Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 201/2021
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
Inkrafttretungsdatum
11. Dezember 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40239801
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt, einführt, ausführt, verbreitet, bereitstellt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.