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§ 64Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden

In Kraft seit 01. Dezember 2023
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§ 64 Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden — StGB | GesetzeFinden.at