RS0114037 – OGH Rechtssatz
§ 27 Abs 1 SMG stellt in Hinsicht auf Erwerb und Besitz (erster und zweiter Fall) einerseits und Überlassen oder Verschaffen (sechster und siebter Fall) ein kumulatives Mischdelikt dar.
§ 27 Abs 1 SMG stellt in Hinsicht auf Erwerb und Besitz (erster und zweiter Fall) einerseits und Überlassen oder Verschaffen (sechster und siebter Fall) ein kumulatives Mischdelikt dar.
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