Ein Beweisantrag darf nicht abgelehnt werden, wenn der Beweisgegenstand nicht unerheblich und ein verwertbares Ergebnis der Beweisaufnahme also eine weitere Klärung des (relevanten) Sachverhalts, nicht von vornherein auszuschließen ist (Mayerhofer-Rieder, Nr 78, 79 zu § 281 Z 4 StPO).
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