RS0097545 – OGH Rechtssatz
Gegenstand einer Zeugenaussage sind nur sinnliche Wahrnehmungen des Zeugen über Tatsachen; die Wiedergabe des subjektiven Eindrucks eines Zeugen fällt nicht in den Rahmen seines gerichtlichen Zeugnisses.
…werden. Denn der Antrag ließ nicht erkennen (vgl RIS-Justiz RS0099618 ), auf welche für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erheblichen, zusätzlichen Sinneswahrnehmungen (vgl RIS-Justiz RS0097545 , RS0097540 ) dieser – in der Hauptverhandlung bereits (unter Beteiligung der Verteidigung; ON 89.1, 6 f, ON 103, 4 ff) vernommenen –…
…Tatsachen, die der Vergangenheit angehören, beschränkten – gerichtlichen Zeugnisses und scheiden als Beweisthema eines Antrags nach § 55 StPO aus (RIS Justiz RS0097540, RS0097545 und RS0097573; Kirchbacher , StPO 15 § 154 Rz 2; Ratz , WK StPO § 281 Rz 352). Ergänzendes Vorbringen in der Berufungsausführung ist…
…so, wahrscheinlich, weil er auch schon viel zu wenig Respekt vor mir hatte und das alles.“ [ON 26.3, 69]) wiedergibt (vgl RIS Justiz RS0097545 [T1, T12]). [5] Wie die weitere Mängelrüge (Z 5 vierter Fall, nominell Z 5 zweiter Fall) einräumt, ist die Ableitung der Feststellungen zur…
…Beurteilung, wer (faktischer) Geschäftsführer der GmbH war und wer nicht (vgl RIS Justiz RS0119794, RS0095015), kann als solche nicht Gegenstand von Zeugenaussagen sein (RIS Justiz RS0097545, RS0097540). [6] Dementsprechend unterblieb auch die Vernehmung der Zeugen * Mü* und * P* jeweils zum Nachweis dafür, dass der Nichtigkeitswerber „ab Juli 2017“…
…zu Recht der Ablehnung (ON 180 S 4), weil Gegenstand eines Zeugenbeweises bloß sinnliche Wahrnehmungen über Tatsachen, nicht aber Schlussfolgerungen sind (RIS Justiz RS0097545 [T16]). [16] Dem Verlangen auf neuerliche Übersetzung des gesamten „ANOM“-Chatverlaufs durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher fehlte es schon an der Bezeichnung eines…
…dass derartige Mutmaßungen über innere Vorgänge bei anderen Personen nicht Gegenstand des Zeugenbeweises und daher unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit nicht erörterungspflichtig sind (RIS Justiz RS0097545 [T12 und T14]). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [9] Daraus folgt die…
…zu D* hervorragend gewesen sei, zielte der Antrag schon auf einen subjektiven Eindruck des P* ab, der aber nicht Gegenstand des Zeugenbeweises ist (RIS-Justiz RS0097545 ). [10] Erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Verfahrensergebnis unter dem Aspekt der Glaubwürdigkeitsbeurteilung dann, wenn sich aus ihm konkrete Anhaltspunkte für die Annahme…
…Verurteilten gewünscht - beurteilt wurden, sind nicht Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens ( Lewisch aaO Rz 39). Auch Wertungen, Spekulationen, Plausibilitäten, Meinungen und Mutmaßungen von Zeugen (RIS-Justiz RS0097545 , RS0097540 ), Leumundszeugen, die Art und Weise der Verteidigung oder Erwägungen zur Beweiswürdigung sind keine Tatsachen oder Beweismittel im Sinn des § 353 Rz …
…einer Zeugenaussage sind bloß Wahrnehmungen des Zeugen über Tatsachen, nicht aber subjektive Wertungen, Mutmaßungen und Meinungen etwa über innere Vorgänge in anderen Personen (RIS-Justiz RS0097545 ). Deshalb verfiel auch der Antrag auf Vernehmung mehrerer Zeugen zum Thema, dass der Beschwerdeführer die eingehobenen Strafgelder „ordnungsgemäß abführen wollte“ und „sich…
…der Wahrheit nicht so genau“ nimmt, stets eine Wertung zugrunde liegen, und ist sie demnach einem Zeugenbeweis von Vornherein nicht zugänglich (vgl RIS-Justiz RS0097545 , RS0097540 , RS0097573 ). Konkrete Anlässe, zu denen D* über die in der Hauptverhandlung erörterten (ON 78, 8 und 11) Gelegenheiten hinaus „diesbezüglich in der Vergangenheit…
…für sie allerdings nichts anderes als für Zeugen, mit deren Aussagen sich das Gericht nur insoweit auseinanderzusetzen hat, als sie sinnliche Wahrnehmungen über Tatsachen schildern (RS0097545 [T1 und T19]; RS0097292 [insb T21]). Daraus folgt, dass (auch) im Wiederaufnahmeverfahren allein der vom Privatsachverständigen erhobene Befund, der einen Bericht über sinnliche Wahrnehmungen darstellt…
…sind, gilt für ihre Schlussfolgerungen nichts anderes, als für jene von Zeugen, deren Aussagen nur hinsichtlich des Berichts über sinnliche Wahrnehmungen erörterungsbedürftig sind (RIS-Justiz RS0097545 [T19], RS0097297 [T21]). Aus diesem Grund ist im Wiederaufnahmeverfahren allein der Befund des Privatsachverständigen beachtlich, der einen Bericht über sinnliche Wahrnehmungen darstellt. Das Ziehen von…
…doch bloß von einer eigenen Schätzung des Alters des Opfers, ohne dass dieses diese Vermutung bestätigt habe (ON 24, 20; vgl auch RIS-Justiz RS0097545 [T1]). Eine nähere Auseinandersetzung mit den Depositionen des Beschwerdeführers zu diesem Thema konnte schon mit Blick darauf unterbleiben, dass die Tatrichter diesem insoweit die Glaubwürdigkeit…
…G* H*, wonach diese in direktem Zusammenhang mit einem zeitweiligen Absetzen der Medikation stünden [ON 2.7, 4 f; vgl RIS-Justiz RS0097540, RS0097545]). Sie gingen aber nicht so weit, dass sie einen Ausschluss der Diskretions- oder Dispositionsfähkgiet tatsächlich nahegelegt und damit die Wahrscheinlichkeit für einen Schuldspruch unter das…
…sind, gilt für ihre Schlussfolgerungen nichts anderes als für jene von Zeugen, deren Aussagen nur hinsichtlich des Berichts über sinnliche Wahrnehmungen erörterungsbedürftig sind (RIS-Justiz RS0097545 [T19], RS0097292 [T21]). Aus diesem Grund ist im Wiederaufnahmeverfahren allein der Befund des Privatsachverständigen beachtlich, der einen Bericht über sinnliche Wahrnehmungen darstellt ( Ratz, WK…
…wurden, sind nicht Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens (vgl Lewisch , aaO § 353 Rz 39). Auch Wertungen, Spekulationen, Plausibilitäten, Meinungen und Mutmaßungen von Zeugen (RIS-Justiz RS0097545, RS0097540), Leumundszeugen, die Art und Weise der Verteidigung oder Erwägungen zur Beweiswürdigung sind keine Tatsachen oder Beweismittel im Sinn des § 353 Rz 2…
…Zeuge M* hätte das Halten des Messers und die Aussagen der Angeklagten als Scherz angesehen (vgl dazu US 6; vgl im Übrigen RIS Justiz RS0097545). [13] Auch zu II./ des Schuldspruchs ist die vom Schöffengericht vorgenommene Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehensablauf unter dem Aspekt der…
…sind. Nur diese sind Gegenstand der gerichtlichen Beweisaufnahme, während die Wiedergabe subjektiver Eindrücke eines Zeugen nicht in den Rahmen seines gerichtlichen Zeugnisses fällt (RIS-Justiz RS0097545). Formelle Mängel weist die Anklageschrift nicht auf (§ 212 Z 4 StPO). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht gründet sich auf…
…allfällig zu erwartenden Verhalten des Genannten waren dagegen keine Aussagen über Sinneswahrnehmungen, weshalb sie – der Rüge zuwider – nicht erörterungsbedürftig waren (vgl RIS Justiz RS0097545 [insb T14]). [8] Die Feststellungen zum Ablauf der beiden abgeurteilten Taten (zum Begriff vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 516 ff…
…lediglich Werturteile abgeben oder eigene Schlussfolgerungen ziehen soll ( Frauenberger aaO, Vor §§ 320 ff ZPO Rz 1; vgl auch RIS-Justiz RS0097545). 2. Nach § 321 Abs 1 Z 2 ZPO kann der Zeuge die Aussage über Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm oder…
…Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge können daher grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen (RIS-Justiz RS0097540, RS0097573, RS0097545). Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder…
…67), sind wie erwähnt kein Gegenstand des Zeugenbeweises und damit auch nicht erörterungsbedürftig im Sinn der Z 5 zweiter Fall (RIS-Justiz RS0097540, RS0097573, RS0097545). Mit Blick auf die konstatierte Verpflichtung des jeweiligen Pouvoirträgers der Leasinggesellschaften (demnach auch des Angeklagten) zur materiellen Überprüfung der Bonität der Leasingnehmer (US 17…
…und der Überlebensfähigkeit des Unternehmens durch den Zeugen Dr. Axel Ku***** nicht zutrifft ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 435; RIS-Justiz RS0097545, RS0097540). Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zum Schuldspruch I/1 hat das Erstgericht die Verwendung der der Gesellschaft…
…oder grundlegende Erfahrungssätze (RIS Justiz RS0118317). Die von der Zeugin aus dem Verhalten des Beschwerdeführers gezogenen Schlussfolgerungen stellen kein erörterungsbedürftiges Beweisergebnis dar (RIS-Justiz RS0097540, RS0097545). Der als Widerspruch (Z 5 dritter Fall) relevierte Umstand, dass im Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z…
…Soweit der Beschwerdeführer aus einzelnen aus dem Zusammenhang gelösten und zum Teil nur deren persönliche Einschätzung enthaltenden (insoweit nicht dem Zeugenbeweis unterfallenden; vgl RIS Justiz RS0097545, RS0097540) Depositionen der Zeugin P***** im Rahmen der kontradiktorischen Vernehmung (ON 36 S 19 f) andere, für ihn günstigere Schlüsse zieht als…
…auch keine als Beweismittel relevanten sinnlichen Wahrnehmungen, sondern subjektive Meinungen zum Ausdruck bringen, die gar nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein können (RIS Justiz RS0097540, RS0097573, RS0097545). Grundlage einer Zusatzfrage kann nur ein tatsächliches Verfahrensergebnis, nicht aber eine nur abstrakte denkbare Möglichkeit sein, weil die Fragestellung an die Geschworenen dazu dient, den…
…154 Rz 8, § 244 Rz 5, 78; Plöchl/Seidl in WK² StGB § 288 Rz 25; RIS Justiz RS0097545, RS0097540 vor allem [T4]). Aus welchem Grund „davon auszugehen ist“, dass das Opfer „der besten Freundin“ jedenfalls die (inkriminierten) Vorfälle mitgeteilt…
…Schlussfolgerungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge als solche nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein können, sondern nur die ihnen zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände (RIS Justiz RS0097540, RS0097545). Indem die Mängelrüge (Z 5), „um Wiederholungen zu vermeiden“, auf die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a) verweist, verkennt sie den unterschiedlichen…
…“, bringen hinwieder keine als Beweismittel relevanten sinnlichen Wahrnehmungen, sondern subjektive Meinungen zum Ausdruck, die nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein können (RIS Justiz RS0097540, RS0097573, RS0097545). Die Kritik der Instruktionsrüge am Unterbleiben einer Belehrung der Geschworenen (auch) über tiefgreifende Bewusstseinsstörungen aufgrund schwerer Affektzustände lässt außer Acht, dass die Rechtsbelehrung nur hinsichtlich…
…zweiter Fall) versagt mangels Geltendmachung einer Unvollständigkeit in Ansehung einer schuld- oder subsumtionsentscheidenden Tatsache ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 435; RIS Justiz RS0097545, RS0118977). Die zu I./B./1./ fehlenden Feststellungen zur „Willenskomponente“ des Angeklagten in Ansehung des nicht vorliegenden Einverständnisses des Opfers monierende Rechtsrüge (Z…
…können; subjektive Meinungen oder Folgerungen eines Zeugen sind jedoch nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 435; RIS Justiz RS0097545, RS0097540). Der Antrag auf Vernehmung der Zeugen „Oberarzt Dr. Roland W***** und Dr. Vinko D*****“ erfolgte zum Beweis dafür, „dass…
…wonach er eigentlich nicht glaube, dass die Arbeiter über den Tresor Bescheid wussten, keiner gesonderten Erörterung. Mutmaßungen sind nämlich kein Gegenstand des Zeugenbeweises (RIS Justiz RS0097545). Dass die Begründung den Rechtsmittelwerber nicht überzeugt, stellt keine Nichtigkeit (Z 5 vierter Fall) dar. Nur mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbare…
…sei, für „absolut unglaubwürdig“ halte, und welches sich demnach in nicht den Gegenstand des Zeugenbeweises bildenden Mutmaßungen und Meinungen erschöpfte (vgl RIS-Justiz RS0097545 [T8]), hätte es nämlich einer näheren Darlegung bedurft, inwieweit dessen Aussage zur Widerlegung der Verantwortung des Angeklagten geeignet gewesen wäre. Auch der Antrag auf „…
…1, 161 Abs 2 StPO). Kein Gegenstand der Aussage eines Zeugen sind dessen persönliche Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen und rechtliche Beurteilungen (RIS-Justiz RS0097540, RS0097573, RS0097545). Da die Beweiswürdigung allein dem erkennenden Gericht obliegt (§ 258 Abs 2 StPO), geht auch der Hinweis der Angeklagten auf die Einschätzung der inneren Tatseite…
…und der „Verkehrsunfall vom Angeklagten … nicht provoziert wurde.“) abzielte, derartige Wertungen und Schlussfolgerungen aber kein Gegenstand einer Zeugenvernehmung sind (RIS-Justiz RS0097540, RS0097545; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 352, Kirchbacher , WK-StPO § 247 Rz 5). Erst im Rechtsmittel nachgetragene Ergänzungen eines Beweisantrags…
…gewesen sei (ON 82 S 79), ist nicht erörterungsbedürftiger Inhalt des Zeugenbeweises (Ratz , WK StPO § 281 Rz 435; RIS Justiz RS0097545, RS0097540). Dies gilt gleichermaßen für die Aussagen des Drittangeklagten (ON 82 S 41: „N***** hat sicher keinen Betrug gemacht. Er ist ein…
…schon deshalb keiner Erörterung, weil Gegenstand einer Zeugenaussage nur sinnliche Wahrnehmungen über Tatsachen sein können (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 435, RIS Justiz RS0097545). Soweit die Mängelrüge zu D./ die von den Tatrichtern als unglaubwürdig verworfene Verantwortung des Beschwerdeführers mit eigenständigen Beweiswerterwägungen für überzeugender erachtet als die Angaben der…
…rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge können als solche nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände (RIS-Justiz RS0097540, RS0097545). Anträge, die nicht erkennen lassen, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von…
…zum Beweis „der Eigenschaften“ der Katharina W***** hatte zu unterbleiben, weil Meinungen oder Werturteile einer Person kein Gegenstand einer Zeugenaussage sind (RIS Justiz RS0097545 [T8]). Die Beiziehung eines Privatgutachters ist dem Gesetz fremd (RIS Justiz RS0118421: Ratz , WK-StPO § 281 Rz 351). Schlussfolgerungen eines Privatsachverständigen sind…
…ON 66 S 75), schon deshalb zu Recht abgewiesen, weil persönliche Meinungen, Ansichten, Wertungen und Schlussfolgerung nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sind (RIS Justiz RS0097540, RS0097573, RS0097545). Darüber hinaus enthält der Beweisantrag keine für seine Relevanz gegenständlich jedenfalls erforderliche Begründung im Sinne von § 55 Abs 1 StPO. Im Übrigen…
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