RS0099494 – OGH Rechtssatz
Der Ausspruch des Erstgerichtes über eine entscheidende Tatsache, dass sie "offensichtlich" gegeben sei, ist unzureichend begründet, denn das Wörtchen "offensichtlich" kann ebensowenig wie das Wörtchen "zweifellos" die fehlende Angabe von Gründen ersetzen (vgl Slg 2287).