Ist es möglich, das Vorkommen eines verbotenen Beweismittels in der Hauptverhandlung zu verhindern (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO), kann das Verbot nur als Verfahrensmangel, nicht aber wegen der Verwertung des Beweismittels im Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden.
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