Für die Verletzung österreichischer Interessen durch eine von einem Ausländer im Ausland begangene, nach § 12 SGG strafbare Handlung genügt "jeder Bezug der Tat zu Österreich", zB, wenn dem Täter das Suchtgift im Ausland zwecks Einfuhr nach Österreich überlassen wird oder wenn das Suchtgift nur durch Österreich durchgeführt werden soll.
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