BundesrechtBundesgesetzeStrafprozeßordnung 1975§ 135

§ 135Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten

In Kraft seit 17. Februar 2024
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