JudikaturOGH

RS0116877 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2025

Erhebliche Tatsachen sind solche, die für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache von Bedeutung sein können, mithin erörterungsbedürftig sind (WK-StPO § 281 Rz 409).

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