14Os81/12m—OGH Entscheidung
16. Oktober 2012
…RIS Justiz RS0119257 [T4, T6 und T8]), womit es einer weitergehenden Begründung nicht bedurfte ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 463; RIS Justiz RS0098570 ). Es trifft zwar zu, dass als gerichtsnotorisch nur Tatsachen gelten können, die allen Mitgliedern des erkennenden Spruchkörpers bekannt sind (vgl Lendl , WK StPO § …