Rückversicherung (bis November 2012)
ANHANG I
Vorwort/Präambel
Die Aufnahme der Tätigkeit der Rückversicherung ist von einer vorherigen behördlichen Zulassung abhängig.
Diese Zulassung muss bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beantragt werden von:
a) Unternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats errichten,
b) Rückversicherungsunternehmen, die die Zulassung erhalten haben und ihre Tätigkeit auf andere als die bereits zugelassenen Rückversicherungszweige ausdehnen.
(1) Die Zulassung gemäß Artikel 3 gilt für die gesamte Gemeinschaft. Sie erlaubt es den Rückversicherungsunternehmen, dort ihre Tätigkeiten auszuüben, sei es im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit.
(2) Die Zulassung wird entsprechend dem Antrag des Antragstellers für Tätigkeiten der Nichtlebensrückversicherung, der Lebensrückversicherung oder für alle Arten der Rückversicherung erteilt.
Sie wird in Anbetracht des gemäß den Artikeln 6 Buchstabe b und 11 vorzulegenden Tätigkeitsplans und im Hinblick auf die Einhaltung der Zulassungsbedingungen des Mitgliedstaats geprüft, bei dem die Zulassung beantragt wird.
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass die Rückversicherungsunternehmen, die ihre Zulassung beantragen, eine der in Anhang I aufgeführten Formen annehmen.
Das Rückversicherungsunternehmen kann ferner die in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vorgesehene Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (EA) annehmen.
(1) Die Finanzaufsicht über ein Rückversicherungsunternehmen, einschließlich der Tätigkeiten, die es über Zweigniederlassungen und im freien Dienstleistungsverkehr ausübt, liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats.
Haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Gründe für die Annahme, dass durch die Tätigkeiten eines Rückversicherungsunternehmens seine finanzielle Solidität beeinträchtigt werden könnte, so unterrichten sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Rückversicherungsunternehmens. Die letztgenannten Behörden prüfen, ob das Rückversicherungsunternehmen die in dieser Richtlinie genannten Aufsichtsregeln einhält.
(2) Die Finanzaufsicht nach Absatz 1 umfasst für die gesamte Geschäftstätigkeit des Rückversicherungsunternehmens die Überprüfung seiner Solvabilität, der Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen und der sie bedeckenden Vermögenswerte gemäß den in dem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund der auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften befolgten Regelungen oder Praktiken.
(3) Der Herkunftsmitgliedstaat des Rückversicherungsunternehmens weist keinen Retrozessionsvertrag, der von einem Rückversicherungsunternehmen mit einem anderen Rückversicherungsunternehmen geschlossen wurde, das gemäß dieser Richtlinie zugelassen ist, oder einem gemäß den Richtlinien 73/239/EWG oder 2002/83/EG zugelassenen Versicherungsunternehmen, aus Gründen zurück, die sich unmittelbar auf die finanzielle Solidität dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens beziehen.
(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats schreiben vor, dass jedes Rückversicherungsunternehmen über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung sowie über angemessene interne Kontrollverfahren verfügt.
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat kann für Rückversicherungsgeschäfte mit begrenzter Risikoübernahme (Finanzrückversicherung) besondere Vorschriften erlassen in Bezug auf
die Pflichtklauseln, die in jedem abgeschlossenen Versicherungsvertrag enthalten sein müssen;
zuverlässige Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, angemessene interne Kontrollmechanismen und die Anforderungen an das Risikomanagement;
die Rechnungslegungs- und Aufsichtsanforderungen sowie die Pflicht zur Übermittlung statistischer Angaben;
die Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen, die angemessen, verlässlich und objektiv sein müssen;
die Anlage der Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die der Art des von dem Rückversicherungsunternehmen betriebenen Geschäfts hinsichtlich Beschaffenheit, Höhe und Dauer der erwarteten Schadenszahlungen dergestalt Rechnung tragen müssen, dass Angemessenheit, Liquidität, Sicherheit, Rentabilität und Kongruenz der Anlagen gewährleistet sind;
die verfügbare und die geforderte Solvabilitätsspanne und den Mindestgarantiefonds, über die das Rückversicherungsunternehmen für sein Finanzrückversicherungsgeschäft verfügen muss.
(2) Im Interesse der Transparenz teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut aller Vorschriften, die sie nach ihrem innerstaatlichen Recht für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen, unverzüglich mit.
(1)
(1) Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats fest, dass ein Rückversicherungsunternehmen, das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt, die in diesem Mitgliedstaat für das Rückversicherungsunternehmen geltenden Vorschriften nicht einhält, so fordern sie das Unternehmen auf, diese Unregelmäßigkeiten abzustellen. Gleichzeitig teilen sie den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ihre Erkenntnisse mit.
Verletzt das Rückversicherungsunternehmen trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats — oder weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen — weiterhin die in dem Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, so kann dieser nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, und, soweit unbedingt erforderlich, das Rückversicherungsunternehmen daran zu hindern, weitere Rückversicherungs- oder Retrozessionsverträge in seinem Hoheitsgebiet abzuschließen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die für diese Maßnahmen erforderlichen Zustellungen von Rechtsdokumenten an die Versicherungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet möglich sind.
(2) Nach Absatz 1 ergriffene Maßnahmen, die Sanktionen und Beschränkungen für die Ausübung der Rückversicherungstätigkeit umfassen, sind hinreichend zu begründen und dem betreffenden Rückversicherungsunternehmen bekannt zu geben.
Bei der Liquidation eines Rückversicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus Verträgen, die im Rahmen der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit geschlossen wurden, auf die gleiche Weise zu erfüllen wie die sich aus den anderen Rückversicherungsverträgen dieses Unternehmens ergebenden Verpflichtungen.
Die Mitgliedstaaten dürfen auf Agenturen oder Zweigniederlassungen von Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft haben und die Tätigkeit der Rückversicherung in ihrem Hoheitsgebiet aufnehmen oder ausüben, keine Vorschriften anwenden, die sie gegenüber Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Mitgliedstaat besser stellen würden.
(1) Die Kommission kann dem Rat Vorschläge für die Vereinbarungen von Abkommen mit Drittländern über die Mittel der Beaufsichtigung unterbreiten von
a) Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittland, die Rückversicherungstätigkeiten in der Gemeinschaft ausüben,
b) Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft, die Rückversicherungstätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Drittlandes ausüben.
(2) In den Vereinbarungen nach Absatz 1 ist auf der Grundlage einer gleichwertigen Beaufsichtigung der tatsächliche Marktzugang für Rückversicherungsunternehmen auf dem Gebiet jeder Vertragspartei anzustreben und die gegenseitige Anerkennung der Aufsichtsregeln und Praktiken der Rückversicherung vorzusehen. Ferner ist anzustreben, dass
a) die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Auskünfte erlangen, die für die Beaufsichtigung von Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft, die Tätigkeiten auf dem Gebiet dieser Drittländer ausüben, erforderlich sind;
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
a) jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt;
b) jeden Erwerb einer Beteiligung an einem Rückversicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den dieses Rückversicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen wird.
Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, die Zulassung nach Buchstabe a erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung anzugeben, die die zuständigen Behörden der Kommission zu machen haben.
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Rückversicherungsunternehmen bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem Drittland stoßen.
(2) Die Kommission erstellt regelmäßig einen Bericht, der die Behandlung von Rückversicherungsunternehmen der Gemeinschaft in Drittländern gemäß Absatz 3 bei ihrer Niederlassung, den Erwerb von Beteiligungen an Rückversicherungsunternehmen von Drittländern, die Ausübung der Rückversicherungstätigkeit durch die niedergelassenen Unternehmen sowie die grenzüberschreitende Ausübung von Rückversicherungstätigkeiten von der Gemeinschaft aus in Drittländern untersucht. Die Kommission übermittelt diese Berichte dem Rat und fügt ihnen gegebenenfalls Vorschläge oder Empfehlungen bei.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass gegen Entscheidungen, die bezüglich eines Rückversicherungsunternehmens aufgrund von gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergehen, ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann.
(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Rückversicherungsaufsicht in der Gemeinschaft und die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern.
(2) Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um die Rückversicherungsaufsicht auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern und Schwierigkeiten zu untersuchen, die sich bei der Durchführung dieser Richtlinie ergeben können.
(1) Die Kommission wird vom Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die folgenden Maßnahmen zur Durchführung der vorliegenden Richtlinie werden nach dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen:
Die Richtlinie 73/239/EWG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 12a Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
2. Dem Artikel 13 Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt:
3. Artikel 15 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 16a wird wie folgt geändert:
6. Der folgende Artikel 17b wird eingefügt:
7. Artikel 20a Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Die Richtlinie 92/49/EWG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 15 Absatz 1a erhält folgende Fassung:
2. Artikel 16 Absätze 4, 5 und 6 erhält folgende Fassung:
(1) Rückversicherungsunternehmen, die dieser Richtlinie unterliegen und die Zulassung oder Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit der Rückversicherung gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, vor dem 10. Dezember 2005 erhalten haben, gelten als gemäß Artikel 3 zugelassen.
Sie sind allerdings verpflichtet, die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Tätigkeit der Rückversicherung und die Anforderungen gemäß Artikel 6 Buchstaben a, c und d, Artikel 7, 8 und 12 sowie Artikel 32 bis 41 ab dem 10. Dezember 2007 einzuhalten.
(2) Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Rückversicherungsunternehmen, die zum 10. Dezember 2005 die Bestimmungen des Artikels 6 Buchstabe a und der Artikel 7, 8 und 32 bis 40 nicht erfüllen, eine Frist bis zum 10. Dezember 2008 gewähren, um diesen Vorschriften nachzukommen.
(1) Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Rückversicherungsverträge bis zum 10. Dezember 2007 eingestellt haben und ausschließlich ihr Portfolio mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen, unterliegen nicht dieser Richtlinie.
(2) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der betreffenden Rückversicherungsunternehmen und übermitteln sie allen Mitgliedstaaten.
Ein Mitgliedstaat kann die Anwendung des Artikels 57 Nummer 3 der vorliegenden Richtlinie zur Änderung des Artikels 15 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG und des Artikels 60 Nummer 6 dieser Richtlinie bis zum 10. Dezember 2008 zurückstellen.
Formen von Rückversicherungsunternehmen:
im Königreich Belgien: „société anonyme/naamloze vennootschap“, „société en commandite par actions/commanditaire vennootschap op aandelen“, „association d'assurance mutuelle/onderlinge verzekeringsvereniging“, „société coopérative/coöperatieve vennootschap“;
in der Tschechischen Republik: „akciová společnost“;
im Königreich Dänemark: „aktieselskaber“, „gensidige selskaber“;
in der Bundesrepublik Deutschland: „Aktiengesellschaft“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsversicherungsunternehmen“;
in der Republik Estland: „aktsiaselts“;
in der Griechischen Republik: „ανώνυμη εταιρία“, „αλληλασφαλιστικός συνεταιρισμός“;
im Königreich Spanien: „sociedad anónima“;
in der Französischen Republik: „société anonyme“, „société d'assurance mutuelle“, „institution de prévoyance régie par le code de la sécurité sociale“, „institution de prévoyance régie par le code rural“ und „mutuelles régies par le code de la mutualité“;
in Irland: „incorporated companies limited by shares or by guarantee or unlimited“;
in der Italienischen Republik: „società per azioni“;
in der Republik Zypern: „Εταιρεία Περιορισμένης Ευθύνης με μετοχές“ ή „Εταιρεία Περιορισμένης Ευθύνης με εγγύηση“;
in der Republik Lettland: „akciju sabiedrība“, „sabiedrība ar ierobežotu atbildību“;
Die Anhänge I und II zu der Richtlinie 98/78/EG werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
(1) Diese Richtlinie enthält Bestimmungen für die Aufnahme und Ausübung der selbständigen Rückversicherungstätigkeit durch Rückversicherungsunternehmen, die ausschließlich Rückversicherungstätigkeiten ausüben und in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder sich dort niederzulassen wünschen.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für:
a) Versicherungsunternehmen, für die die Richtlinien 73/239/EWG oder 2002/83/EG gelten;
b) die in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 73/239/EWG genannten Tätigkeiten und Einrichtungen;
c) die in Artikel 3 der Richtlinie 2002/83/EG genannten Tätigkeiten und Einrichtungen;
d) die von der Regierung eines Mitgliedstaats aus Gründen des erheblichen öffentlichen Interesses in ihrer Eigenschaft als Rückversicherer letzter Instanz ausgeübte oder vollständig garantierte Rückversicherung, einschließlich der Fälle, in denen diese Funktion aufgrund einer Marktsituation erforderlich ist, in der ein angemessener kommerzieller Versicherungsschutz nicht zu erlangen ist.
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff:
a) „Rückversicherung“ die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden. Im Falle der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern bezeichnet Rückversicherung auch die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd's abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
b) „firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen“ ein Rückversicherungsunternehmen, das entweder einem Unternehmen der Finanzbranche, das weder ein Versicherungs- noch ein Rückversicherungsunternehmen ist, noch einer Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für die die Richtlinie 98/78/EG gilt, ist oder einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gehört und das ausschließlich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem bzw. denen es gehört, oder Risiken eines oder mehrerer der Unternehmen der Gruppe, der es angehört, rückversichert;
c) „Rückversicherungsunternehmen“ ein Unternehmen, das gemäß Artikel 3 die behördliche Zulassung erhalten hat;
d) „Zweigniederlassung“ eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Rückversicherungsunternehmens;
e) „Niederlassung“ den Sitz oder die Zweigniederlassung eines Rückversicherungsunternehmens, unter Beachtung von Buchstabe d;
f) „Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Rückversicherungsunternehmens befindet;
g) „Mitgliedstaat der Zweigniederlassung“ den Mitgliedstaat, in dem sich die Zweigniederlassung eines Rückversicherungsunternehmens befindet;
h) „Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Rückversicherungsunternehmen eine Zweigniederlassung unterhält oder Dienstleistungen erbringt;
i) „Kontrolle“ das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein gleichartiges Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;
j) „qualifizierte Beteiligung“ das direkte oder indirekte Halten von 10 v.H. oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird;
k) „Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen gemäß der Definition in den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG;
l) „Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen gemäß der Definition in den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG;
m) „zuständige Behörden“ die einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Rückversicherungsunternehmen innehaben;
n) „enge Verbindungen“ eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch
o) „Unternehmen der Finanzbranche“ eine der folgenden Körperschaften:
p) „Zweckgesellschaft“ ein rechtsfähiges oder nicht rechtsfähiges Unternehmen, das kein bestehendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist und Risiken von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt, wobei es die Schadensrisiken vollständig über die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen Finanzierungsmechanismus absichert, bei dem die Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeber oder des Finanzierungsmechanismus den Rückversicherungsverpflichtungen der Gesellschaft nachgeordnet sind;
q) „Rückversicherung mit begrenzter Risikoübernahme“ (Finanzrückversicherung) eine Rückversicherung, bei der das explizite Gesamtschadenrisiko, d. h. das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines erheblichen Versicherungsrisikos als auch des Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt, die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrags um einen begrenzten, aber erheblichen Betrag übersteigt, wobei zumindest eines der folgenden Merkmale zusätzlich gegeben sein muss:
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a gilt auch die Versicherung von Risiken einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG fällt, durch ein Rückversicherungsunternehmen — sofern nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats der Einrichtung zulässig — als Tätigkeit, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe d wird die dauerhafte Präsenz eines Rückversicherungsunternehmens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einer Agentur oder Zweigniederlassung gleichgestellt, selbst wenn sie nicht diese Form annimmt, sondern nur aus einem Büro besteht, das von den Beschäftigten des Unternehmens oder einer unabhängigen Person geführt wird, die dauerhaft befugt ist, für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln.
Bei der Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe j, im Rahmen der Artikel 12 sowie 19 bis 23 und in Bezug auf die anderen in den Artikeln 19 bis 23 genannten Beteiligungsebenen sind die Stimmrechte gemäß Artikel 92 der Richtlinie 2001/34/EG zu berücksichtigen.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe l ist jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens auch als Tochterunternehmen des Unternehmens anzusehen, das oberstes Mutterunternehmen dieser Unternehmen ist.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe n
ist jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens anzusehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht;
gilt auch eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis mit ein und derselben Person dauerhaft verbunden sind, als enge Verbindung zwischen diesen Personen.
(3) Wenn in dieser Richtlinie auf den Euro Bezug genommen wird, gilt ab dem 31. Dezember eines jeden Jahres als Gegenwert in Landeswährung der Wert des letzten Tages des vorangehenden Monats Oktober, für den die Gegenwerte des Euro in den jeweiligen Währungen der Gemeinschaft vorliegen.
(2) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls öffentlich-rechtliche Unternehmen schaffen, wenn diese Einrichtungen zum Ziel haben, Rückversicherungsgeschäfte unter den gleichen Bedingungen wie private Unternehmen durchzuführen.
Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass die Rückversicherungsunternehmen, die ihre Zulassung beantragen,
a) ihren Unternehmenszweck auf die Tätigkeit der Rückversicherung und damit verbundene Geschäfte beschränken; diese Vorschrift kann sich auf die Funktion einer Holdinggesellschaft und Tätigkeiten des Finanzsektors im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie 2002/87/EG erstrecken;
b) einen Tätigkeitsplan gemäß Artikel 11 vorlegen;
c) über den in Artikel 40 Absatz 2 festgelegten Mindestgarantiefonds verfügen;
d) wirklich von Personen geleitet werden, die die erforderliche Zuverlässigkeit und die notwendige fachliche Qualifikation oder Berufserfahrung besitzen.
(1) Bestehen zwischen dem Rückversicherungsunternehmen und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung nur, wenn diese Verbindungen sie nicht bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe behindern.
(2) Die zuständigen Behörden lehnen die Zulassung ab, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Rückversicherungsunternehmen enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden.
(3) Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass die Rückversicherungsunternehmen ihnen die angeforderten Angaben fortlaufend übermitteln, damit sie sich davon überzeugen können, dass die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt werden.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Rückversicherungsunternehmen ihre Hauptverwaltung in demselben Mitgliedstaat haben wie ihren eingetragenen Sitz.
(1) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beizubehalten oder einzuführen, die die Genehmigung der Satzung und die Übermittlung aller für die ordnungsgemäße Beaufsichtigung erforderlichen Dokumente vorschreiben.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen jedoch keine Vorschriften vor, in denen eine vorherige Genehmigung oder systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Rückversicherungsunternehmen im Verkehr mit Zedenten und Retrozedenten zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird.
Die Mitgliedstaaten können nicht vorschreiben, dass der Zulassungsantrag nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse des Marktes geprüft wird.
(1) Der in Artikel 6 Buchstabe b genannte Tätigkeitsplan muss Angaben oder Nachweise zu folgenden Punkten enthalten:
a) der Art der Risiken, die das Rückversicherungsunternehmen zu übernehmen gedenkt;
b) der Art der Rückversicherungsverträge, die das Rückversicherungsunternehmen mit Zedenten zu schließen gedenkt;
c) den Grundzügen ihrer Retrozession;
d) der Zusammensetzung des Mindestgarantiefonds;
e) den voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie den hierfür vorgesehenen finanziellen Mitteln.
(2) Der Tätigkeitsplan muss außerdem während der ersten drei Geschäftsjahre Angaben enthalten zu:
a) den voraussichtlichen Verwaltungskosten, insbesondere den laufenden Gemeinkosten und Provisionen, ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung;
b) dem voraussichtlichen Prämien- bzw. Beitragsaufkommen und der voraussichtlichen Schadenbelastung;
c) einer Bilanzprognose;
d) den finanziellen Mitteln, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und der Solvabilitätsspanne zur Verfügung stehen.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats erteilen einem Unternehmen die Zulassung für die Aufnahme der Rückversicherungstätigkeit erst, nachdem ihnen die Identität und der Beteiligungsbetrag der direkten oder indirekten Aktionäre oder Gesellschafter, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, mitgeteilt wurden.
Die Behörden verweigern die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die Aktionäre oder Gesellschafter den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Rückversicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen.
Eine Entscheidung zur Ablehnung der Zulassung ist hinreichend zu begründen und muss dem betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.
Die Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit des Rechtsbehelfs gemäß Artikel 53 gegen jegliche ablehnende Entscheidung vor.
Ein Rechtsbehelf ist auch für den Fall vorzusehen, dass die zuständigen Behörden über den Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragseingang noch nicht entschieden haben.
(1) Die zuständigen Behörden eines anderen betroffenen Mitgliedstaats werden konsultiert, bevor einem Rückversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, das:
a) ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist oder
b) ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist oder
c) von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird, die ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kontrolliert.
(2) Die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats wird konsultiert, bevor einem Rückversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, das:
a) ein Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist oder
b) ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist oder
c) von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird, die ein in der Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder eine in der Gemeinschaft zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert.
(3) Die zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüfen. Sie übermitteln einander alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre und des Leumunds und der Erfahrung der Geschäftsleiter, die für die anderen zuständigen Behörden für die Erteilung der Zulassung und die laufende Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.
Die Mitgliedstaaten der Zweigniederlassung sehen vor, dass für den Fall, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Rückversicherungsunternehmen seine Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats — nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung — selbst oder durch ihre Beauftragten die Prüfung der für die Finanzaufsicht über das Unternehmen notwendigen Informationen vor Ort vornehmen können. Die Behörden des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung können sich an dieser Prüfung beteiligen.
(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet, jährlich über alle ihre Geschäfte, ihre wirtschaftliche Lage und ihre Solvabilität zu berichten.
(2) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, dass sie in regelmäßigen Zeitabständen die für die Aufsicht erforderlichen Dokumente sowie statistische Unterlagen vorlegen. Die zuständigen Behörden übermitteln einander die Auskünfte und Unterlagen, die für die Ausübung der Aufsicht zweckdienlich sind.
(3) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, damit die zuständigen Behörden über die Befugnisse und Mittel verfügen, die zur Überwachung der Tätigkeiten der Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet — einschließlich der außerhalb dieses Gebiets ausgeübten Tätigkeiten — erforderlich sind.
(4) Diese Befugnisse und Mittel müssen den zuständigen Behörden die Möglichkeit geben:
a) sich eingehend über die Lage des Rückversicherungsunternehmens und seine gesamten Tätigkeiten zu unterrichten, u. a. durch die Einholung von Auskünften oder die Anforderung von Unterlagen über sein Rückversicherungs- und Retrozessionsgeschäft, und durch örtliche Prüfungen in den Geschäftsräumen des Rückversicherungsunternehmens;
b) gegenüber dem Rückversicherungsunternehmen, den für seine Leitung Verantwortlichen oder den das Unternehmen kontrollierenden Personen alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass dessen Geschäftsbetrieb mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Rückversicherungsunternehmen in den Mitgliedstaaten zu beachten hat, in Einklang bleibt;
c) die Anwendung dieser Maßnahmen nötigenfalls auch zwangsweise — gegebenenfalls auf gerichtlichem Wege — durchzusetzen.
Die Mitgliedstaaten können auch die Möglichkeit vorsehen, dass die zuständigen Behörden alle Auskünfte über die von den Versicherungsvermittlern gehaltenen Verträge einholen.
Jeder Mitgliedstaat gestattet nach Maßgabe des nationalen Rechts den Rückversicherungsunternehmen, die in seinem Hoheitsgebiet ihren Sitz haben, den Bestand ihrer im Rahmen der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit geschlossenen Verträge ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen in der Gemeinschaft zu übertragen, sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden Unternehmens bescheinigen, dass es unter Berücksichtigung der Übertragung über die erforderliche Solvabilitätsspanne verfügt.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, an einem Rückversicherungsunternehmen direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung zu erwerben, zuvor die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet und den Umfang dieser Beteiligung mitteilt. Diese Person hat die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ebenfalls zu unterrichten, wenn sie ihre qualifizierte Beteiligung so erhöhen will, dass der Anteil ihrer Stimmrechte oder ihres Kapitals 20 %, 33 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder dass das Rückversicherungsunternehmen zu ihrem Tochterunternehmen würde.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können binnen einer Frist von drei Monaten von der in Absatz 1 vorgesehenen Unterrichtung an Einspruch gegen diese Absicht erheben, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die in Absatz 1 genannte Person den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Rückversicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt. Erheben die Behörden keinen Einspruch, so können sie eine Höchstfrist für die Verwirklichung des Vorhabens festsetzen.
Handelt es sich bei dem Erwerber der Beteiligungen gemäß Artikel 19 um ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Kreditinstitut, um eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma oder um das Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder um eine natürliche oder juristische Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, und würde das Unternehmen, an dem sich der Erwerber beteiligen will, durch diesen Erwerb zu seinem Tochterunternehmen oder seiner Kontrolle unterstehen, muss die Bewertung des Erwerbs Gegenstand der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 14 sein.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, ihre an einem Rückversicherungsunternehmen direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung aufzugeben, zuvor die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet und den geplanten Umfang ihrer Beteiligung mitteilt.
Diese Person hat die zuständigen Behörden ebenfalls zu unterrichten, wenn sie ihre qualifizierte Beteiligung so verringern will, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 33 % oder 50 % unterschreiten würde oder das Rückversicherungsunternehmen nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre.
Die Rückversicherungsunternehmen unterrichten, sobald sie hiervon Kenntnis erhalten, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über Erwerb oder Aufgabe von Beteiligungen an ihrem Kapital, wenn dadurch die in Artikel 19 oder 21 genannten Schwellen über- bzw. unterschritten würden.
Ferner unterrichten sie die Behörden mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über deren Umfang, wie er aus den erhaltenen Informationen beispielsweise im Rahmen der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter oder der Einhaltung der Regelungen für börsennotierte Gesellschaften hervorgeht.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, falls die in Artikel 19 genannten Personen einen Einfluss ausüben, der sich zum Nachteil einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Rückversicherungsunternehmens auswirken könnte. Diese Maßnahmen können z. B. aus Anordnungen, Sanktionen gegen die Unternehmensleiter oder der Aussetzung des Stimmrechts aufgrund der Aktien oder Anteile der betreffenden Aktionäre oder Gesellschafter bestehen.
Ähnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die ihrer Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung gemäß Artikel 19 nicht nachkommen. Sollte eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben werden, sehen die Mitgliedstaaten unabhängig von anderen zu verhängenden Sanktionen vor, dass die entsprechenden Stimmrechte ruhen oder dass die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder für nichtig erklärt werden kann.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen.
Gemäß dieser Verpflichtung und unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Rückversicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind.
(2) Wenn für ein Rückversicherungsunternehmen durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Versuchen zur Rettung des Rückversicherungsunternehmens beteiligt sind, in zivil- oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.
Artikel 24 steht einem Informationsaustausch der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß den für die Rückversicherungsunternehmen geltenden Richtlinien nicht entgegen. Die Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 24.
Die Mitgliedstaaten können Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern oder mit Behörden oder Stellen von Drittländern im Sinne der Definition in Artikel 28 Absätze 1 und 2 nur treffen, wenn der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach diesem Abschnitt. Dieser Informationsaustausch muss der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben der genannten Behörden oder Stellen dienen.
Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und dann nur für die Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
Die zuständige Behörde, die gemäß den Artikeln 24 und 25 vertrauliche Informationen erhält, darf diese bei der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:
a) zur Prüfung der Einhaltung der Zulassungsbedingungen für die Rückversicherungstätigkeit und zur leichteren Überwachung der Tätigkeitsausübung, insbesondere hinsichtlich der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Solvabilitätsspannen, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen,
b) zur Verhängung von Sanktionen,
c) im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung von Entscheidungen der zuständigen Behörde oder
d) im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund von Artikel 53 oder besonderer Bestimmungen dieser Richtlinie oder aufgrund anderer auf dem Gebiet der Direkt- und Rückversicherung erlassener Richtlinien eingeleitet werden.
(1) Die Artikel 24 und 27 stehen weder einem Informationsaustausch zwischen mehreren zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats entgegen noch einem zwischenstaatlichen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und
a) den mit der Beaufsichtigung der Kreditinstitute und der anderen Finanzinstitute betrauten Behörden sowie den mit der Beaufsichtigung der Finanzmärkte betrauten Behörden,
b) den Stellen, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst sind, und
c) den mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung der Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und sonstigen Finanzinstituten betrauten Personen
in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben oder bei der Übermittlung von Informationen an die mit der Durchführung von Zwangsliquidationen oder der Verwaltung von Sicherungseinrichtungen betrauten Stellen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die den genannten Behörden, Stellen und Personen übermittelten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis nach Artikel 24.
(2) Ungeachtet der Artikel 24 bis 27 können die Mitgliedstaaten einen Informationsaustausch zulassen zwischen den zuständigen Behörden und:
a) den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Stellen obliegt, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst sind oder
b) den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen obliegt, die mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten betraut sind oder
Die Regeln dieses Abschnitts hindern die zuständigen Behörden nicht daran, an Zentralbanken und andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde und gegebenenfalls an andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen zu übermitteln. Sie hindern diese Behörden oder Stellen auch nicht daran, den zuständigen Behörden die Informationen mitzuteilen, die sie für die Zwecke des Artikels 27 benötigen.
Die hierbei erlangten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß diesem Abschnitt.
Die Mitgliedstaaten können ungeachtet der Artikel 24 und 27 durch Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer Zentralbehörden gestatten, die für die Rechtsvorschriften über die Überwachung der Kreditinstitute, der Finanzinstitute, der Wertpapierdienstleistungen und der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren.
Die Weitergabe ist jedoch nur zulässig, wenn sie aus Gründen der Versicherungsaufsicht erforderlich ist.
Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, dass die Informationen, die sie aufgrund des Artikels 25 und des Artikels 28 Absatz 1 oder im Wege der in Artikel 16 genannten Prüfungen vor Ort erlangen, in den im vorliegenden Artikel genannten Fällen nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der zuständigen Behörde, die die Informationen erteilt hat, oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vor Ort durchgeführt worden ist, weitergegeben werden dürfen.
(1) Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass jede gemäß der Richtlinie 84/253/EWG zugelassene Person, die bei einem Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG, in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG bzw. in Artikel 31 der Richtlinie 85/611/EWG beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllt, die Verpflichtung hat, den zuständigen Behörden unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen betreffend dieses Unternehmen zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erlangt hat und die
a) eine Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften darstellen, die die Zulassungsbedingungen regeln oder insbesondere auf die Ausübung der Tätigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Anwendung finden oder
b) die Fortsetzung der Tätigkeit des Rückversicherungsunternehmens beeinträchtigen oder
c) die Ablehnung der Bestätigung ordnungsgemäßer Rechnungslegung oder Vorbehalte nach sich ziehen.
Diese Person ist auch zur Meldung der Tatsachen und Entscheidungen verpflichtet, von denen sie in Wahrnehmung einer Aufgabe gemäß Unterabsatz 1 bei einem Unternehmen Kenntnis erhält, das sich aus einem Kontrollverhältnis ergebende enge Verbindungen zu dem Rückversicherungsunternehmen hat, bei dem sie die genannte Aufgabe wahrnimmt.
(2) Die Weitergabe von in Absatz 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen durch die gemäß der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Personen an die zuständigen Behörden gilt nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für diese Personen keinerlei Haftbarkeit nach sich.
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass jedes Rückversicherungsunternehmen ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen für seine gesamten Tätigkeiten bildet.
Die Höhe dieser versicherungstechnischen Rückstellungen wird nach den Vorschriften der Richtlinie 91/674/EWG festgelegt. Gegebenenfalls kann der Herkunftsmitgliedstaat genauere Vorschriften gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG festlegen.
(2) Ist der Rückversicherer ein gemäß dieser Richtlinie zugelassenes Rückversicherungsunternehmen oder ein gemäß den Richtlinien 73/239/EWG oder 2002/83/EG zugelassenes Versicherungsunternehmen, sehen die Mitgliedstaaten davon ab, ein System von versicherungstechnischen Bruttorückstellungen durch die Besicherung von Vermögenswerten zur Bedeckung noch nicht verdienter Prämien und noch nicht abgewickelter Schadensfälle beizubehalten oder einzuführen.
(3) Gestattet der Herkunftsmitgliedstaat die Bedeckung versicherungstechnischer Rückstellungen durch Forderungen gegen Rückversicherer, die nicht gemäß dieser Richtlinie zugelassen sind, oder gegen Versicherungsunternehmen, die nicht gemäß den Richtlinien 73/239/EWG oder 2002/83/EG zugelassen sind, so legt er die Bedingungen fest, unter denen dies zulässig ist.
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet alle Rückversicherungsunternehmen, die Risiken versichern, die zu dem unter Buchstabe A Nummer 14 des Anhangs I der Richtlinie 73/239/EWG bezeichneten Versicherungszweig gehören, eine Schwankungsrückstellung zu bilden, die zum Ausgleich eines im Geschäftsjahr auftretenden technischen Verlusts oder einer im Geschäftsjahr auftretenden überdurchschnittlich hohen Schadensquote in diesem Versicherungszweig bestimmt ist.
(2) Die Schwankungsrückstellung ist bei der Kreditrückversicherung gemäß den vom Herkunftsmitgliedstaat festgelegten Regeln nach einer der vier als gleichwertig angesehenen Methoden in Buchstabe D des Anhangs I der Richtlinie 73/239/EWG zu berechnen.
(3) 2500000
(4) Der Herkunftsmitgliedstaat kann jedem Rückversicherungsunternehmen vorschreiben, dass es Schwankungsrückstellungen für andere Versicherungszweige als die Kreditrückversicherung bildet. Die Schwankungsrückstellungen werden nach den von dem Herkunftsmitgliedstaat festgelegten Regeln errechnet.
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass Rückversicherungsunternehmen bei der Anlage der Vermögenswerte, die die versicherungstechnischen Rückstellungen und die Schwankungsrückstellung gemäß Artikel 33 bedecken, die nachstehenden Regeln einhalten müssen:
a) Bei den Vermögenswerten ist der Art des von dem Rückversicherungsunternehmen betriebenen Geschäfts hinsichtlich der Natur, Höhe und Dauer der erwarteten Schadenszahlungen dergestalt Rechnung zu tragen, dass die Angemessenheit, Liquidität, Sicherheit, Qualität, Rentabilität und Kongruenz der Anlagen gewährleistet sind.
b) Das Rückversicherungsunternehmen stellt durch eine geeignete Mischung und Streuung dieser Anlagen sicher, dass es auf sich wandelnde wirtschaftliche Bedingungen, insbesondere Veränderungen auf den Finanz- und Immobilienmärkten oder auf Katastrophenereignisse mit Schadensfällen großen Ausmaßes angemessen reagieren kann. Das Unternehmen hat die Auswirkungen ungewöhnlicher Marktsituationen auf seine Anlagen abzuschätzen und diese zur Minderung solcher Auswirkungen entsprechend zu mischen.
c) Anlagen in Vermögenswerten, die nicht zum Handel an einem geregelten Finanzmarkt zugelassen sind, sind in jedem Fall auf einem vorsichtigen Niveau zu halten.
d) Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten sind zulässig, sofern sie zur Verringerung von Anlagerisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen. Ihr Wert ist mit der gebotenen Vorsicht unter Berücksichtigung des Basiswerts anzusetzen und hat mit in die Bewertung der Vermögenswerte der Rückversicherungsunternehmen einzufließen. Das Rückversicherungsunternehmen hat ferner ein übermäßiges Risiko in Bezug auf eine einzige Gegenpartei und auf andere Derivate-Geschäfte zu vermeiden.
e) Die Anlagen sind in angemessener Weise so zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert, Emittenten oder von einer bestimmten Unternehmensgruppe und größere Risikoballungen im Portfolio insgesamt vermieden werden. Anlagen in Vermögenswerten ein und desselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen das Rückversicherungsunternehmen nicht einer übermäßigen Risikokonzentration aussetzen.
Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet, stets eine mit Rücksicht auf den Gesamtumfang ihrer Geschäftstätigkeit ausreichende verfügbare Solvabilitätsspanne bereitzustellen, die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
(1) Die verfügbare Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien, unbelasteten Eigenkapital des Rückversicherungsunternehmens abzüglich der immateriellen Werte; dazu gehören:
a) das eingezahlte Grundkapital oder bei Rückversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der tatsächliche Gründungsstock zuzüglich der Mitgliederkonten, die alle folgenden Kriterien erfüllen:
b) die gesetzlichen und freien Rücklagen, sofern sie nicht als Schwankungsrückstellung eingestuft werden;
c) der Gewinn- oder Verlustvortrag nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden.
(2) Die verfügbare Solvabilitätsspanne wird um den Betrag der im unmittelbaren Besitz des Rückversicherungsunternehmens befindlichen eigenen Aktien verringert.
Bei Rückversicherungsunternehmen, die ihre versicherungstechnischen Rückstellungen in der Nichtlebensrückversicherung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzinsen oder reduzieren, um dadurch gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 91/674/EWG Anlagenerträgen Rechnung zu tragen, wird die verfügbare Solvabilitätsspanne um den Unterschiedsbetrag zwischen den nicht abgezinsten oder reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen, wie sie im Anhang zum Jahresabschluss ausgewiesen sind, und den abgezinsten oder reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen ermäßigt. Diese Anpassung ist für alle in Buchstabe A des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG genannten Risiken mit Ausnahme der Risiken in den Versicherungszweigen 1 und 2 dieses Anhangs vorzunehmen. Bei anderen Versicherungszweigen als den Zweigen 1 und 2 des genannten Anhangs braucht keine Anpassung für die Abzinsung der in den technischen Rückstellungen enthaltenen Renten vorgenommen zu werden.
Von der verfügbaren Solvabilitätsspanne nach den Unterabsätzen 1 und 2 werden zusätzlich folgende Kapitalbestandteile abgezogen:
a) Beteiligungen des Rückversicherungsunternehmens an:
b) die folgenden Beteiligungs- und Forderungstitel des Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf die unter Buchstabe a genannten Unternehmen, an denen es eine Beteiligung hält:
Werden vorübergehend Anteile eines anderen Kreditinstituts, einer anderen Wertpapierfirma, eines anderen Finanzinstituts, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft gehalten, um die Sanierung und Rettung dieses Unternehmens finanziell zu unterstützen, so kann die zuständige Behörde von einer Anwendung der Bestimmungen über den Abzug gemäß Unterabsatz 3 Buchstaben a und b absehen.
Als Alternative zum Abzug der in Unterabsatz 3 unter den Buchstaben a und b genannten Kapitalbestandteile, die ein Rückversicherungsunternehmen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Finanzinstituten hält, können die Mitgliedstaaten ihren Rückversicherungsunternehmen gestatten, die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG genannten Methoden 1, 2 oder 3 entsprechend anzuwenden. Die Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) darf nur angewandt werden, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass das Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend ist. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Rückversicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach der Richtlinie 98/78/EG oder der Richtlinie 2002/87/EG unterliegen, bei der Berechnung der Solvabilitätsspanne gemäß dieser Richtlinie die Beteiligungs- und Forderungstitel nach Unterabsatz 3 Buchstaben a und b in Bezug auf Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften nicht in Abzug bringen müssen, wenn die betreffenden Unternehmen zusätzlich beaufsichtigt werden.
Für den Abzug der Beteiligungen gemäß dem vorliegenden Absatz bezeichnet der Begriff „Beteiligung“ eine Beteiligung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f der Richtlinie 98/78/EG.
(3) Die verfügbare Solvabilitätsspanne darf auch umfassen:
a) kumulative Vorzugsaktien und nachrangige Darlehen bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren und der geforderten Solvabilitätsspanne; davon können höchstens 25 % auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit oder auf kumulative Vorzugsaktien von begrenzter Laufzeit entfallen, soweit im Fall des Konkurses oder der Liquidation des Rückversicherungsunternehmens bindende Vereinbarungen vorliegen, nach denen die nachrangigen Darlehen oder Vorzugsaktien hinter den Forderungen aller übrigen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Begleichung aller anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten zurückgezahlt werden.
b) Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente, einschließlich anderer als der unter Buchstabe a genannten kumulativen Vorzugsaktien, bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren und der geforderten Solvabilitätsspanne für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und der unter Buchstabe a genannten nachrangigen Darlehen, sofern sie folgende Kriterien erfüllen:
(4) Auf mit entsprechenden Nachweisen versehenen Antrag des Rückversicherungsunternehmens bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und mit Zustimmung dieser Behörde darf die verfügbare Solvabilitätsspanne auch aus Folgendem bestehen:
a) der Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals oder des Gründungsstocks, sobald der eingezahlte Teil 25 % des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht, und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren und der geforderten Solvabilitätsspanne;
b) den Beitragsnachzahlungen, die die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie die auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruhenden Versicherungsgesellschaften mit veränderlichen Beiträgen von ihren Mitgliedern für das jeweilige Geschäftsjahr fordern können; diese Forderungen können lediglich bis zur Hälfte der Differenz zwischen den höchstmöglichen Beiträgen und den tatsächlich geforderten Beiträgen berücksichtigt werden und dürfen nicht mehr als 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren und der geforderten Solvabilitätsspanne decken. Die zuständigen nationalen Behörden erstellen Leitlinien, in denen die Bedingungen für die zulässigen Beitragsnachzahlungen festgelegt sind;
c) den stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit die stillen Nettoreserven keinen Ausnahmecharakter haben.
(5) In Bezug auf Lebensrückversicherungstätigkeiten darf die verfügbare Solvabilitätsspanne auf mit entsprechenden Nachweisen versehenen Antrag des Rückversicherungsunternehmens bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und mit Zustimmung dieser zuständigen Behörde auch aus Folgendem bestehen:
a) bis zum 31. Dezember 2009 einem Wert in Höhe von 50 % der zukünftigen Gewinne des Unternehmens, aber nicht mehr als 25 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren und der geforderten Solvabilitätsspanne; der Betrag der zukünftigen Gewinne ergibt sich durch Multiplikation des geschätzten Jahresgewinns mit einem Faktor, der der durchschnittlichen Restlaufzeit der Verträge entspricht. Dieser Faktor darf höchstens 6 betragen. Der geschätzte Jahresgewinn darf das arithmetische Mittel der Gewinne nicht übersteigen, die in den letzten fünf Geschäftsjahren mit den in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2002/83/EG aufgeführten Tätigkeiten erzielt worden sind.
b) dem Unterschiedsbetrag zwischen der ungezillmerten oder nur teilweise gezillmerten und einer mit einem dem in der Prämie enthaltenen Abschlusskostenzuschlag entsprechenden Zillmersatz gezillmerten mathematischen Rückstellung, wenn nicht oder zu einem unter dem in der Prämie enthaltenen Abschlusskostenzuschlag liegenden Zillmersatz gezillmert wurde; dieser Betrag darf jedoch für sämtliche Verträge, bei denen eine Zillmerung möglich ist, 3,5 % der Summe der Unterschiedsbeträge zwischen dem in Betracht kommenden Kapital der Tätigkeit „Lebensrückversicherung“ und den mathematischen Rückstellungen nicht überschreiten; der Unterschiedsbetrag wird gegebenenfalls um die nicht amortisierten Abschlusskosten gekürzt, die auf der Aktivseite erscheinen.
(6) Änderungen der Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels zur Berücksichtigung von Entwicklungen, die eine technische Anpassung der für die verfügbare Solvabilitätsspanne in Frage kommenden Bestandteile rechtfertigen, werden nach dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen.
(1) Die geforderte Solvabilitätsspanne berechnet sich entweder nach den jährlichen Beitragseinnahmen oder nach der mittleren Schadensbelastung für die letzten drei Geschäftsjahre.
Soweit es sich jedoch um Rückversicherungsunternehmen handelt, die im Wesentlichen nur Kredit-, Sturm-, Hagel- und Frostrisiken, und zwar eines oder mehrere dieser Risiken übernehmen, berechnet sich die mittlere Schadensbelastung nach den letzten sieben Geschäftsjahren.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 40 muss die Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne dem höheren der beiden in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Indizes entsprechen.
(3) Der Beitragsindex errechnet sich anhand des jeweils höheren Betrags der gebuchten (wie nachstehend berechnet) oder der verdienten Bruttoprämien oder -beiträge.
Die Prämien oder Beiträge für die im Anhang der Richtlinie 73/239/EWG unter Buchstabe A aufgeführten Versicherungszweige 11, 12 und 13 werden um 50 % erhöht.
Die Prämien oder Beiträge für andere als die im Anhang der Richtlinie 73/239/EWG unter Buchstabe A aufgeführten Versicherungszweige 11, 12 und 13 können für bestimmte Rückversicherungstätigkeiten oder Vertragstypen gemäß dem Verfahren nach Artikel 55 Absatz 2 um bis zu 50 % erhöht werden, um den spezifischen Merkmalen dieser Tätigkeiten oder Verträge Rechnung zu tragen. Es werden die gesamten, zum Soll gestellten Prämien und Beitragseinnahmen im Rückversicherungsgeschäft des letzten Geschäftsjahres (einschließlich der Nebeneinnahmen) zusammengerechnet.
Hiervon abgezogen werden der Gesamtbetrag der im letzten Geschäftsjahr stornierten Prämien oder Beiträge sowie der Gesamtbetrag der Steuern und Gebühren, die auf die zusammengerechneten Prämien- und Beitragseinnahmen entfallen.
Der sich ergebende Betrag wird in zwei Stufen unterteilt, wobei die erste Stufe bis 50000000 EUR reicht und die zweite Stufe den darüber liegenden Betrag umfasst; anschließend werden die Prozentsätze 18 % bzw. 16 % auf diese Stufen angewandt und die Ergebnisse addiert.
Die so erhaltene Summe wird mit dem Quotienten multipliziert, der sich in den letzten drei Geschäftsjahren aus den Eigenbehaltschäden des Rückversicherungsunternehmens nach Abzug der im Rahmen der Retrozession einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein. Auf mit entsprechenden Nachweisen versehenen Antrag des Rückversicherungsunternehmens bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und mit Zustimmung dieser zuständigen Behörde dürfen von Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 einforderbare Beträge ebenfalls als Retrozession abgezogen werden.
(1) Ein Drittel der gemäß den Artikeln 37 bis 39 geforderten Solvabilitätsspanne bildet den Garantiefonds. Dieser Fonds besteht aus den in Artikel 36 Absätze 1 bis 3 und — mit Einwilligung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats — Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe c genannten Bestandteilen.
(2) Der Garantiefonds muss mindestens 3 Mio. EUR betragen.
Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass der Mindestgarantiefonds bei firmengebundenen Rückversicherungsunternehmen mindestens 1 Mio. EUR betragen muss.
(1) Die in Artikel 40 Absatz 2 in Euro genannten Beträge werden ab 10. Dezember 2007 jährlich überprüft, um den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes, der alle Mitgliedstaaten umfasst, Rechnung zu tragen.
Diese Beträge werden automatisch angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Änderung des genannten Indexes in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und dem Zeitpunkt der Überprüfung erhöht und auf ein Vielfaches von 100000 EUR aufgerundet wird.
Beträgt die prozentuale Veränderung seit der letzten Anpassung weniger als 5 %, so bleiben die Beträge unverändert.
(2) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Überprüfung und die nach Absatz 1 angepassten Beträge.
(1) Kommt ein Rückversicherungsunternehmen den Bestimmungen des Artikels 32 nicht nach, so kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens die freie Verfügung über seine Vermögenswerte untersagen, nachdem sie die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten von ihrer Absicht unterrichtet hat.
(2) Von einem Rückversicherungsunternehmen, dessen Solvabilitätsspanne nicht mehr den in den Artikeln 37 bis 39 vorgesehenen Mindestbetrag erreicht, fordert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einen Sanierungsplan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse, der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist.
Unter außergewöhnlichen Bedingungen kann die zuständige Behörde, wenn sie der Auffassung ist, dass sich die finanzielle Lage des Rückversicherungsunternehmens weiter verschlechtern wird, auch die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Rückversicherungsunternehmens einschränken oder untersagen. Sie unterrichtet in diesem Fall die Behörden derjenigen anderen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Rückversicherungsunternehmen seine Tätigkeit ausübt, über alle getroffenen Maßnahmen; diese Behörden ergreifen auf Ersuchen der ersteren Behörde die gleichen Maßnahmen.
(3) Falls die Solvabilitätsspanne nicht mehr den in Artikel 40 bestimmten Garantiefonds erreicht, verlangt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von dem Rückversicherungsunternehmen einen kurzfristigen Finanzierungsplan, der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist.
Außerdem kann sie die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Rückversicherungsunternehmens einschränken oder untersagen. Davon unterrichtet sie die Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Rückversicherungsunternehmen gleichfalls seine Geschäftstätigkeit ausübt; auf ihren Antrag treffen diese Behörden die gleichen Maßnahmen.
(4) Auf Antrag des Herkunftsmitgliedstaats des Rückversicherungsunternehmens trifft in den in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Fällen jeder Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen, um die freie Verfügung über die in seinem Hoheitsgebiet belegenen Vermögenswerte im Einklang mit dem nationalen Recht untersagen zu können, wobei der Herkunftsmitgliedstaat die Vermögenswerte zu bezeichnen hat, die Gegenstand dieser Maßnahme sein sollen.
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden befugt sind, von Rückversicherungsunternehmen, bei denen nach Ansicht der zuständigen Behörden die sich aus den Rückversicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen gefährdet sind, einen finanziellen Sanierungsplan zu fordern.
(2) Der finanzielle Sanierungsplan muss mindestens folgende Angaben oder Nachweise für die drei nächsten Geschäftsjahre enthalten:
a) Schätzungen der Verwaltungskosten, insbesondere der laufenden allgemeinen Ausgaben und Provisionen;
b) eine genaue Aufstellung der geschätzten Einnahmen und Ausgaben hinsichtlich des übernommenen und des abgegebenen Rückversicherungsgeschäfts;
c) eine Bilanzprognose;
d) Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Versicherungsverbindlichkeiten und die geforderte Solvabilitätsspanne bedeckt werden sollen;
e) Angaben und Nachweis zur Retrozession.
(3) Wenn sich die finanzielle Lage des Rückversicherungsunternehmens verschlechtert und die Einhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen gefährdet ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die zuständigen Behörden befugt sind, von den Rückversicherungsunternehmen zu verlangen, dass sie eine höhere geforderte Solvabilitätsspanne bereitstellen, um sicherzustellen, dass das Rückversicherungsunternehmen in der Lage ist, die Solvabilitätsanforderungen in naher Zukunft zu erfüllen. Bei der Bestimmung dieser höheren geforderten Solvabilitätsspanne wird von dem in Absatz 1 genannten finanziellen Sanierungsplan ausgegangen.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden befugt sind, alle für die verfügbare Solvabilitätsspanne in Frage kommenden Bestandteile abzuwerten, insbesondere wenn sich deren Marktwert seit Ende des letzten Geschäftsjahres erheblich geändert hat.
(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die einem Rückversicherungsunternehmen erteilte Zulassung entziehen, wenn dieses:
a) von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor;
b) die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt;
c) sich außerstande erweist, innerhalb der gesetzten Frist die Maßnahmen durchzuführen, die der Sanierungsplan oder der Finanzierungsplan im Sinne von Artikel 42 vorsieht;
d) in schwerwiegender Weise die Verpflichtungen verletzt, die ihm nach dem für das Unternehmen geltenden Recht obliegen.
Bei Entzug oder Erlöschen der Zulassung unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten; diese müssen durch geeignete Maßnahmen verhindern, dass das Rückversicherungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet neue Rechtsgeschäfte tätigt, sei es im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit.
(2) Jede Entscheidung über einen Entzug der Zulassung ist hinreichend zu begründen und dem betreffenden Rückversicherungsunternehmen bekannt zu geben.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem die Zweckgesellschaft errichtet wird, legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein solches Unternehmen diese Geschäfte betreiben darf. Insbesondere erlässt er Vorschriften über
den Umfang der Zulassung;
Pflichtklauseln, die in jedem abgeschlossenen Versicherungsvertrag enthalten sein müssen;
den guten Leumund und die notwendige fachliche Eignung der Personen, die die Zweckgesellschaft leiten;
die Eignungsanforderungen an Gesellschafter oder Mitglieder, die eine qualifizierte Beteiligung an der Zweckgesellschaft halten;
zuverlässige Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, angemessene interne Kontrollmechanismen und die Anforderungen an das Risikomanagement;
die Rechnungslegungs- und Aufsichtsanforderungen sowie die Pflichten zur Übermittlung statistischer Angaben;
die Solvabilitätsanforderungen für Zweckgesellschaften.
(3) Im Interesse der Transparenz teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut aller Vorschriften, die sie nach ihrem innerstaatlichen Recht für die Zwecke des Absatzes 2 erlassen, unverzüglich mit.
(3) Unbeschadet von Artikel 300 Absätze 1 und 2 des Vertrags wird die Kommission unter Mitwirkung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Verhandlungen und die sich daraus ergebende Lage prüfen.
(3) Stellt die Kommission im Rahmen der in Absatz 2 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, dass ein Drittland den Rückversicherungsunternehmen der Gemeinschaft keinen effektiven Marktzugang gestattet, so kann die Kommission dem Rat Vorschläge unterbreiten, um ein geeignetes Mandat für Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten, für die Rückversicherungsunternehmen der Gemeinschaft einen verbesserten Marktzugang zu erreichen.
(4) Die nach diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen müssen mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft aus internationalen Abkommen insbesondere der Welthandelsorganisation vereinbar sein.
b) die Klarstellung der in Artikel 36 aufgezählten Bestandteile der Solvabilitätsspanne, um die Schaffung neuer Finanzinstrumente zu berücksichtigen,
c) die Erhöhung der gemäß Artikel 37 Absätze 3 und 4 für die Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne herangezogenen Prämien oder Beiträge betreffend andere als die im Anhang Punkt A der Richtlinie 73/239/EWG aufgeführten Versicherungszweige 11, 12 und 13 um bis zu 50 % für besondere Rückversicherungstätigkeiten oder Vertragsarten, um den spezifischen Merkmalen dieser Tätigkeiten oder Verträge Rechnung zu tragen,
d) die Änderung des in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehenen Garantiefonds, um die Wirtschafts- und Finanzentwicklungen zu berücksichtigen,
e) die Klarstellung der Begriffsbestimmungen in Artikel 2, um zu gewährleisten, dass diese Richtlinie in der gesamten Gemeinschaft einheitlich angewandt wird.
4. In Artikel 22 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
Die Richtlinie 98/78/EG wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
3. Die Artikel 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
4. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
5. Die Artikel 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
6. Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
8. Artikel 10 a wird wie folgt geändert:
9. Die Anhänge I und II der Richtlinie 98/78/EG werden durch Anhang II der vorliegenden Richtlinie ersetzt.
Die Richtlinie 2002/83/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
3. Dem Artikel 10 Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt:
4. In Artikel 15 wird der folgende Absatz eingefügt:
5. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
6. Artikel 20 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
8. Dem Artikel 27 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:
9. Artikel 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
10. Folgender Artikel wird eingefügt:
11. Artikel 37 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 10. Dezember 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre wichtigsten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie mit.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
im Großherzogtum Luxemburg: „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „association d'assurances mutuelles“, „société coopérative“;
in der Republik Ungarn: „biztosító részvénytársaság“, „biztosító szövetkezet“, „harmadik országbeli biztosító magyarországi fióktelepe“;
in der Republik Malta: „limited liability company/kumpannija tà responsabbiltà limitata“;
im Königreich der Niederlande: „naamloze vennootschap“, „onderlinge waarborgmaatschappij“;
in der Republik Österreich: „Aktiengesellschaft“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“;
in der Republik Polen: „spółka akcyjna“, „towarzystwo ubezpieczeń wzajemnych“;
in der Portugiesischen Republik: „sociedade anónima“, „mútua de seguros“;
in der Republik Slowenien: „delniška družba“;
in der Slowakischen Republik: „akciová spoločnost“;
in der Republik Finnland: „keskinäinen vakuutusosakeyhtiö/ömsesidigt försäkringsbolag“, „vakuutusosakeyhtiö/försäkringsaktiebolag“, „vakuutusyhdistys/försäkringsförening“;
im Königreich Schweden: „försäkringsaktiebolag“, „ömsesidigt försäkringsbolag“;
im Vereinigten Königreich: incorporated companies limited by shares or by guarantee or unlimited, societies registered or incorporated under the Industrial and Provident Societies ACTS, societies registered under the Friendly Societies ACTS, „the association of underwriters known as Lloyd's“.
c) den unabhängigen Versicherungsmathematikern der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die kraft Gesetzes diesen gegenüber aufsichtsrechtliche Aufgaben wahrzunehmen haben sowie den mit der Beaufsichtigung dieser Versicherungsmathematiker betrauten Stellen.
Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Unterabsatzes 1 Gebrauch machen, verlangen zumindest, dass folgende Bedingungen erfüllt werden:
a) Die ausgetauschten Informationen müssen zur Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgaben nach Unterabsatz 1 bestimmt sein;
b) die hierbei erlangten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis nach Artikel 24;
c) Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der mitteilenden zuständigen Behörden und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden, Personen oder Stellen Informationen gemäß diesem Absatz erhalten dürfen.
(3) Ungeachtet der Artikel 24 bis 27 können die Mitgliedstaaten zur Stärkung der Stabilität des Finanzsystems und zur Wahrung seiner Integrität den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den kraft Gesetzes für die Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht gesetzlich zuständigen Behörden oder Organen zulassen.
Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Unterabsatzes 1 Gebrauch machen, verlangen zumindest, dass folgende Bedingungen erfüllt werden:
a) Die Informationen müssen zur Erfüllung der Aufgabe nach Unterabsatz 1 bestimmt sein;
b) die hierbei erlangten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis nach Artikel 24;
c) Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der mitteilenden zuständigen Behörden und dann nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
Wenn in einem Mitgliedstaat die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe bei der ihnen übertragenen Aufdeckung oder Untersuchung von Verstößen besonders befähigte entsprechend beauftragte Personen hinzuziehen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, so kann die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit des Austauschs von Informationen unter den in Unterabsatz 2 genannten Bedingungen auf die betreffenden Personen erweitert werden.
Für die Anwendung des Unterabsatzes 2 Buchstabe c teilen die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe den zuständigen Behörden, die die Information erteilt haben mit, an welche Personen die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen und welche deren genaue Aufgabe ist.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden oder Stellen Informationen gemäß diesem Absatz erhalten dürfen.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anforderungen nach Buchstabe e nicht auf Anlagen in öffentliche Schuldverschreibungen anzuwenden.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen keine Vorschriften vorsehen, die den Rückversicherungsunternehmen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet die Wahl bestimmter Anlageformen vorschreiben.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen keine Vorschriften vorsehen, in denen eine vorherige Genehmigung oder systematische Mitteilung der Anlageentscheidungen der Rückversicherungsunternehmen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet bzw. ihrer Anlageverwalter verlangt wird.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann der Herkunftsmitgliedstaat für die Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet folgende quantitative Vorschriften erlassen, sofern dies unter Vorsichtsgesichtspunkten gerechtfertigt ist:
a) Höchstens 30 % der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen sollten in anderen Währungen als der der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt werden;
b) höchstens 30 % der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen sollten in Aktien und mit Aktien vergleichbaren Wertpapieren, Schuldverschreibungen und Anleihen, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, angelegt werden;
c) der Herkunftsmitgliedstaat kann den Rückversicherungsunternehmen vorschreiben, höchstens 5 % ihrer versicherungstechnischen Bruttorückstellungen in Aktien und mit Aktien vergleichbaren Wertpapieren, Schuldverschreibungen, Anleihen und anderen Geld- und Kapitalmarktpapieren ein und desselben Unternehmens und höchsten 10 % seiner versicherungstechnischen Bruttorückstellungen in Aktien und mit Aktien vergleichbaren Wertpapieren, Schuldverschreibungen, Anleihen und anderen Geld- und Kapitalmarktpapieren von Unternehmen ein und derselben Unternehmensgruppe anzulegen.
(5) Der Herkunftsmitgliedstaat legt darüber hinaus im Einzelnen fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Zweckgesellschaft einforderbare Beträge als Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß diesem Artikel verwendet werden dürfen.
Mit Zustimmung der zuständigen Behörden kann die Zuweisung der Prämien oder Beiträge anhand statistischer Verfahren erfolgen.
(4) Der Schadenindex errechnet sich anhand der Erstattungsleistungen, der Rückstellungen und der aus Rückgriffen erzielten Einnahmen, die für die im Anhang der Richtlinie 73/239/EWG unter Buchstabe A aufgeführten Versicherungszweige 11, 12 und 13 um 50 % erhöht werden.
Erstattungsleistungen, Rückstellungen und aus Rückgriffen erzielte Einnahmen für andere als die im Anhang der Richtlinie 73/239/EWG unter Buchstabe A aufgeführten Versicherungszweige 11, 12 und 13 können für bestimmte Rückversicherungstätigkeiten oder Vertragstypen gemäß dem Verfahren nach Artikel 55 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie um bis zu 50 % erhöht werden, um den spezifischen Merkmalen dieser Tätigkeiten oder Verträge gerecht zu werden.
Die im Laufe der in Absatz 1 genannten Zeiträume gezahlten Erstattungsleistungen werden ohne Abzug der von den Retrozessionaren getragenen Schäden zusammengerechnet.
Zu dieser Summe wird der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle addiert, der am Ende des letzten Geschäftsjahrs gebildet wurde.
Davon abgezogen wird der Betrag der im Laufe der in Absatz 1 genannten Zeiträume aus Rückgriffen erzielten Einnahmen.
Von der verbleibenden Summe wird der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abgezogen, der zu Beginn des zweiten Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorangeht, gebildet worden ist. Wenn der nach Absatz 1 festgelegte Bezugszeitraum sieben Jahre beträgt, wird der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abgezogen, der zu Beginn des sechsten Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorangeht, gebildet worden ist.
Ein Drittel bzw. ein Siebtel — je nach dem gemäß Absatz 1 festgelegten Bezugszeitraum — des sich hiernach ergebenden Betrags wird in zwei Stufen unterteilt, wobei die erste Stufe bis 35000000 EUR reicht und die zweite Stufe den darüber liegenden Betrag umfasst; anschließend werden auf diese Stufen die Prozentsätze 26 % bzw. 23 % angewandt und die Ergebnisse addiert.
Die so erhaltene Summe wird mit dem Quotienten multipliziert, der sich in den letzten drei Geschäftsjahren aus den Eigenbehaltschäden des Unternehmens nach Abzug der im Rahmen der Retrozession einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein. Auf mit entsprechenden Nachweisen versehenen Antrag des Rückversicherungsunternehmens bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und mit Zustimmung dieser zuständigen Behörde dürfen von Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 einforderbare Beträge ebenfalls als Retrozession abgezogen werden.
Mit Zustimmung der zuständigen Behörden kann die Zuweisung der Erstattungsleistungen, der Rückstellungen und der aus Rückgriffen erzielten Einnahmen anhand statistischer Verfahren erfolgen.
(5) Ist die nach den Absätzen 2, 3 und 4 berechnete Solvabilitätsspanne niedriger als die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres, so muss sie mindestens dem Betrag der geforderten Solvabilitätsspanne des Vorjahrs multipliziert mit dem Quotienten aus dem jeweiligen Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Ende und zu Beginn des letzten Geschäftsjahres entsprechen. Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen wird die Retrozession außer Betracht gelassen; der Quotient darf jedoch in keinem Fall höher sein als 1.
(6) Die Prozentsätze, die auf die in Absatz 3 Unterabsatz 5 und Absatz 4 Unterabsatz 7 genannten Stufen anzuwenden sind, werden für die Rückversicherung von Krankenversicherungen, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, auf ein Drittel gekürzt, wenn
a) auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Prämien erhoben werden;
b) eine Alterungsrückstellung gebildet wird;
c) ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird;
d) das Versicherungsunternehmen spätestens vor Ablauf des dritten Versicherungsjahrs den Vertrag kündigen kann;
e) vertraglich die Möglichkeit vorgesehen ist, auch für bestehende Verträge die Prämien zu erhöhen oder die Leistungen herabzusetzen.
(1) Die geforderte Solvabilitätsspanne für die Lebensrückversicherung wird gemäß Artikel 37 berechnet.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels kann der Herkunftsmitgliedstaat vorschreiben, dass bei fondsgebundenen oder an Gewinnbeteiligungsverträge gebundenen Rückversicherungszweigen von Versicherungsgeschäften nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/83/EG und den in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 2002/83/EG genannten Geschäfte die geforderte Solvabilitätsspanne gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2002/83/EG berechnet wird.
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass ein Rückversicherungsunternehmen, das sowohl Nichtlebens- als auch Lebensrückversicherungsgeschäft betreibt, eine verfügbare Solvabilitätsspanne bereitstellt, die den Gesamtbetrag der geforderten Solvabilitätsspannen sowohl für Nichtlebens- als auch für Lebensrückversicherungstätigkeiten deckt, die nach den Artikeln 37 bzw. 38 zu berechnen sind.
(2) Erreicht die verfügbare Solvabilitätsspanne nicht die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels geforderte Höhe, wenden die zuständigen Behörden die in den Artikeln 42 und 43 vorgesehenen Maßnahmen an.
(5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden befugt sind, die gemäß den Artikeln 37, 38 und 39 bestimmte Verringerung der Solvabilitätsspanne aufgrund der Retrozession einzuschränken, wenn:
a) sich die Art oder die Qualität der Retrozessionsverträge seit dem letzten Geschäftsjahr erheblich geändert hat;
b) es keine oder nur eine begrenzte Risikoübernahme im Rahmen der Retrozessionsverträge gibt.
(6) Haben die zuständigen Behörden einen finanziellen Sanierungsplan für ein Rückversicherungsunternehmen gemäß Absatz 1 gefordert, so stellen sie keine Bescheinigung nach Artikel 18 aus, solange sie der Auffassung sind, dass die sich aus den Rückversicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen im Sinne von Absatz 1 gefährdet sind.