Artikel 4 Umfang der Zulassung — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL II AUFNAHME DER TÄTIGKEIT DER RÜCKVERSICHERUNG UND ZULASSUNG DES RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMENS
Artikel 4 Umfang der Zulassung
(1) Die Zulassung gemäß Artikel 3 gilt für die gesamte Gemeinschaft. Sie erlaubt es den Rückversicherungsunternehmen, dort ihre Tätigkeiten auszuüben, sei es im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit.
(2) Die Zulassung wird entsprechend dem Antrag des Antragstellers für Tätigkeiten der Nichtlebensrückversicherung, der Lebensrückversicherung oder für alle Arten der Rückversicherung erteilt.
Sie wird in Anbetracht des gemäß den Artikeln 6 Buchstabe b und 11 vorzulegenden Tätigkeitsplans und im Hinblick auf die Einhaltung der Zulassungsbedingungen des Mitgliedstaats geprüft, bei dem die Zulassung beantragt wird.
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