Artikel 55 Ausschussverfahren — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL VIII SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 55 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird vom Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
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