Artikel 31 Pflichten des Wirtschaftsprüfers — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL III BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER RÜCKVERSICHERUNG
KAPITEL 1 Grundsätze und Methoden der Finanzaufsicht
Abschnitt 4 Pflichten des Wirtschaftsprüfers
Artikel 31 Pflichten des Wirtschaftsprüfers
(1) Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass jede gemäß der Richtlinie 84/253/EWG zugelassene Person, die bei einem Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG, in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG bzw. in Artikel 31 der Richtlinie 85/611/EWG beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllt, die Verpflichtung hat, den zuständigen Behörden unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen betreffend dieses Unternehmen zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erlangt hat und die
a) eine Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften darstellen, die die Zulassungsbedingungen regeln oder insbesondere auf die Ausübung der Tätigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Anwendung finden oder
b) die Fortsetzung der Tätigkeit des Rückversicherungsunternehmens beeinträchtigen oder
c) die Ablehnung der Bestätigung ordnungsgemäßer Rechnungslegung oder Vorbehalte nach sich ziehen.
Diese Person ist auch zur Meldung der Tatsachen und Entscheidungen verpflichtet, von denen sie in Wahrnehmung einer Aufgabe gemäß Unterabsatz 1 bei einem Unternehmen Kenntnis erhält, das sich aus einem Kontrollverhältnis ergebende enge Verbindungen zu dem Rückversicherungsunternehmen hat, bei dem sie die genannte Aufgabe wahrnimmt.
(2) Die Weitergabe von in Absatz 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen durch die gemäß der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Personen an die zuständigen Behörden gilt nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für diese Personen keinerlei Haftbarkeit nach sich.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden