Artikel 61 Von bestehenden Rückversicherungsunternehmen erworbene Rechte — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL X ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 61 Von bestehenden Rückversicherungsunternehmen erworbene Rechte
(1) Rückversicherungsunternehmen, die dieser Richtlinie unterliegen und die Zulassung oder Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit der Rückversicherung gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, vor dem 10. Dezember 2005 erhalten haben, gelten als gemäß Artikel 3 zugelassen.
Sie sind allerdings verpflichtet, die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Tätigkeit der Rückversicherung und die Anforderungen gemäß Artikel 6 Buchstaben a, c und d, Artikel 7, 8 und 12 sowie Artikel 32 bis 41 ab dem 10. Dezember 2007 einzuhalten.
(2) Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Rückversicherungsunternehmen, die zum 10. Dezember 2005 die Bestimmungen des Artikels 6 Buchstabe a und der Artikel 7, 8 und 32 bis 40 nicht erfüllen, eine Frist bis zum 10. Dezember 2008 gewähren, um diesen Vorschriften nachzukommen.
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