Artikel 46 Zweckgesellschaften — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL IV VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZRÜCKVERSICHERUNG UND ZWECKGESELLSCHAFTEN
Artikel 46 Zweckgesellschaften
(1) Lässt ein Mitgliedstaat die Errichtung von Zweckgesellschaften im Sinne dieser Richtlinie in seinem Hoheitsgebiet zu, so schreibt er für diese die vorherige behördliche Zulassung vor.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem die Zweckgesellschaft errichtet wird, legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein solches Unternehmen diese Geschäfte betreiben darf. Insbesondere erlässt er Vorschriften über
den Umfang der Zulassung;
Pflichtklauseln, die in jedem abgeschlossenen Versicherungsvertrag enthalten sein müssen;
den guten Leumund und die notwendige fachliche Eignung der Personen, die die Zweckgesellschaft leiten;
die Eignungsanforderungen an Gesellschafter oder Mitglieder, die eine qualifizierte Beteiligung an der Zweckgesellschaft halten;
zuverlässige Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, angemessene interne Kontrollmechanismen und die Anforderungen an das Risikomanagement;
die Rechnungslegungs- und Aufsichtsanforderungen sowie die Pflichten zur Übermittlung statistischer Angaben;
die Solvabilitätsanforderungen für Zweckgesellschaften.
(3) Im Interesse der Transparenz teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut aller Vorschriften, die sie nach ihrem innerstaatlichen Recht für die Zwecke des Absatzes 2 erlassen, unverzüglich mit.
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