Artikel 19 Erwerb von Beteiligungen — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, an einem Rückversicherungsunternehmen direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung zu erwerben, zuvor die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet und den Umfang dieser Beteiligung mitteilt. Diese Person hat die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ebenfalls zu unterrichten, wenn sie ihre qualifizierte Beteiligung so erhöhen will, dass der Anteil ihrer Stimmrechte oder ihres Kapitals 20 %, 33 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder dass das Rückversicherungsunternehmen zu ihrem Tochterunternehmen würde.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können binnen einer Frist von drei Monaten von der in Absatz 1 vorgesehenen Unterrichtung an Einspruch gegen diese Absicht erheben, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die in Absatz 1 genannte Person den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Rückversicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt. Erheben die Behörden keinen Einspruch, so können sie eine Höchstfrist für die Verwirklichung des Vorhabens festsetzen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden