Artikel 38 Geforderte Solvabilitätsspanne für Lebensrückversicherungstätigkeiten — Rückversicherung (bis November 2012)
Gliederung
TITEL III BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER RÜCKVERSICHERUNG
KAPITEL 3 Solvabilitätsspanne und Garantiefonds
Abschnitt 2 Geforderte Solvabilitätsspanne
Artikel 38 Geforderte Solvabilitätsspanne für Lebensrückversicherungstätigkeiten
(1) Die geforderte Solvabilitätsspanne für die Lebensrückversicherung wird gemäß Artikel 37 berechnet.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels kann der Herkunftsmitgliedstaat vorschreiben, dass bei fondsgebundenen oder an Gewinnbeteiligungsverträge gebundenen Rückversicherungszweigen von Versicherungsgeschäften nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/83/EG und den in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 2002/83/EG genannten Geschäfte die geforderte Solvabilitätsspanne gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2002/83/EG berechnet wird.
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